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BegriffDefinition
Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang ist ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsrechts und regelt die Pflicht von Versicherungsunternehmen, Verträge mit potenziellen Versicherungsnehmern abzuschließen. Dies bedeutet, dass Versicherungsunternehmen nicht willkürlich entscheiden können, ob sie einen Vertrag mit einem Kunden abschließen oder nicht. Vielmehr müssen sie, unter bestimmten Voraussetzungen, jeden Antragsteller annehmen und einen Vertrag mit ihm abschließen.

Welche Versicherungen unterliegen dem Kontrahierungszwang?
Der Kontrahierungszwang gilt für alle Versicherungen, die als Pflichtversicherungen eingestuft sind. Dazu gehören unter anderem die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegt dem Kontrahierungszwang, da sie für alle Fahrzeughalter in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist.

Welche Gesetze regeln den Kontrahierungszwang?
Der Kontrahierungszwang ist in verschiedenen Gesetzen festgeschrieben:

  1. Für die Krankenversicherung gilt das Sozialgesetzbuch V (SGB V), welches die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Hier ist in § 193 SGB V der Kontrahierungszwang verankert, der besagt, dass jeder Bürger das Recht auf Abschluss einer Krankenversicherung hat, unabhängig von seinem Gesundheitszustand oder Einkommen.
  2. Für die Rentenversicherung gilt das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), welches die gesetzliche Rentenversicherung regelt. Hier ist in § 5 SGB VI der Kontrahierungszwang festgeschrieben, der besagt, dass jeder, der in Deutschland wohnt oder arbeitet, verpflichtet ist, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
  3. Die Arbeitslosenversicherung wird im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt. Hier ist in § 28 SGB III der Kontrahierungszwang festgeschrieben, der besagt, dass jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und damit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, auch Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung hat.
  4. Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Hier ist in § 2 SGB VII der Kontrahierungszwang festgeschrieben, der besagt, dass jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist, automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
  5. Die Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegt dem Kontrahierungszwang, der im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt ist. Hier ist in § 1 PflVG festgeschrieben, dass jeder Fahrzeughalter in Deutschland verpflichtet ist, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, um Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden, abzudecken.

Wer ist vom Kontrahierungszwang geschützt?
Der Kontrahierungszwang schützt grundsätzlich alle Verbraucher, die eine Versicherung abschließen möchten, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand oder anderen persönlichen Merkmalen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Kontrahierungszwang greift?

  1. Die erste Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellt. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Antragsteller muss versicherungsfähig sein, d.h. er muss die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, um eine Versicherung abschließen zu können. Zum Beispiel muss er volljährig sein und eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben.
  3. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten und für die Versicherung relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Dies gilt auch für Gesundheitsfragen.
  4. Der Antragsteller muss bereit sein, die vereinbarten Prämien für die Versicherung zu zahlen.

Gibt es Ausnahmen vom Kontrahierungszwang?
Ja, es gibt einige Ausnahmen, in denen der Kontrahierungszwang nicht greift. Dazu gehören unter anderem:

  1. Wenn der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt.
  2. Wenn der Antragsteller bereits bei demselben Versicherungsunternehmen versichert ist und seine Risikosituation sich wesentlich verändert hat.
  3. Wenn der Antragsteller bereits bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert ist und eine weitere Versicherung abschließen möchte, die das gleiche Risiko abdeckt.
  4. Wenn der Antragsteller eine Versicherung mit einer höheren Versicherungssumme beantragt, als das Versicherungsunternehmen üblicherweise anbietet.
  5. Wenn der Antragsteller eine Versicherung für ein besonders hohes Risiko beantragt, das das Versicherungsunternehmen nicht versichern möchte.

Welche Rechte hat der Antragsteller, wenn der Kontrahierungszwang nicht greift?
Wenn der Kontrahierungszwang nicht greift und der Antragsteller abgelehnt wird, hat er das Recht, eine schriftliche Begründung für die Ablehnung zu erhalten. Zudem kann er sich an die zuständige Aufsichtsbehörde oder an den Ombudsmann für Versicherungen wenden, um eine Überprüfung der Ablehnung zu beantragen.

Welche Folgen hat es für Versicherungsunternehmen, wenn sie den Kontrahierungszwang nicht einhalten?
Versicherungsunternehmen, die den Kontrahierungszwang nicht einhalten, können mit Bußgeldern oder anderen Sanktionen belegt werden. Zudem können sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der abgelehnte Antragsteller aufgrund der Ablehnung einen Schaden erleidet.

Zusammenfassung
Der Kontrahierungszwang im Versicherungsrecht verpflichtet Versicherer, unter bestimmten Bedingungen Verträge mit Antragstellern abzuschließen und gilt für Pflichtversicherungen wie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich im SGB V, VI, III, VII und im PflVG. Versicherungsfähige Antragsteller müssen relevante Informationen wahrheitsgemäß offenlegen und Prämien zahlen. Es gibt Ausnahmen vom Kontrahierungszwang, etwa bei falschen Angaben. Bei Ablehnung hat der Antragsteller Anspruch auf eine schriftliche Begründung und kann Beschwerde einlegen. Versicherungsunternehmen drohen bei Nichteinhaltung Sanktionen.

Synonyme: Abschlusszwang