Die Neuwertklausel besagt, dass im Falle eines Schadens an einem neuen oder neuwertigen Gegenstand der volle Neuwert ersetzt wird. Der Neuwert ist dabei definiert als der Betrag, der erforderlich ist, um einen gleichwertigen neuen Gegenstand zu beschaffen. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Zeitwert auf den aktuellen Wert des Gegenstandes, unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und eventuellen Wertverlusten.
Welche Versicherungen beinhalten eine Neuwertklausel?
Die Neuwertklausel ist in der Regel in der Kfz-Kasko-, Hausrat- und Gebäudeversicherung enthalten. Sie gilt für alle Gegenstände, die in diesen Versicherungen versichert sind und bei denen im Schadensfall der Neuwert relevant ist. Dazu zählen beispielsweise Autos, Hausratgegenstände wie Möbel und Elektrogeräte sowie Gebäude und deren Einrichtung.
Welche Gesetze und Klauseln sind relevant?
- In der Kfz-Kasko-Versicherung ist die Neuwertklausel in § 13 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Dort heißt es: "Der Versicherer hat den Schaden in Geld zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf den Betrag, der erforderlich ist, um den versicherten Zustand wiederherzustellen." Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei einem Totalschaden eines neuen Fahrzeugs den vollen Neuwert erstattet bekommt.
- In der Hausratversicherung ist die Neuwertklausel in § 13 Absatz 3 des VVG verankert. Hier wird ebenfalls der volle Neuwert als Entschädigung festgelegt, wenn der Gegenstand nicht älter als fünf Jahre ist. Bei älteren Gegenständen wird der Zeitwert erstattet. Zudem gibt es in der Hausratversicherung häufig auch eine Klausel, die den Neuwert bei bestimmten Gegenständen wie beispielsweise Elektrogeräten oder Fahrrädern länger als fünf Jahre absichert.
- In der Gebäudeversicherung findet sich die Neuwertklausel in § 23 Absatz 1 des VVG. Auch hier gilt, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall den vollen Neuwert erstattet bekommt, sofern das Gebäude nicht älter als fünf Jahre ist. Bei älteren Gebäuden wird der Zeitwert erstattet.
Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen die Neuwertklausel nicht greift.
- Zum einen kann der Versicherer im Vertrag eine Höchstentschädigungsgrenze festlegen, die den Neuwert übersteigt. In diesem Fall wird nur bis zu dieser Grenze erstattet.
- Zum anderen kann der Versicherer auch eine Unterversicherungsklausel im Vertrag verankern. Diese besagt, dass der Versicherungsnehmer bei einer zu geringen Versicherungssumme nur den entsprechenden Teil des Schadens erstattet bekommt. Es ist daher wichtig, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zusammenfassung
Die Neuwertklausel gewährleistet in Versicherungen wie der Kfz-Kasko-, Hausrat- und Gebäudeversicherung die Erstattung des Neuwertes bei Schäden an neuen oder neuwertigen Gegenständen. Laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 13 VVG für Kfz und Hausrat, § 23 VVG für Gebäude) wird der volle Neuwert ersetzt, wenn die Gegenstände bzw. das Gebäude maximal fünf Jahre alt sind, andernfalls wird der Zeitwert erstattet. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie eine im Vertrag festgelegte Höchstgrenze oder eine Unterversicherungsklausel, die die Erstattung limitieren können. Versicherungsnehmer sollten daher die Versicherungssumme regelmäßig prüfen und anpassen.
Synonyme:
Neuwertklauseln