Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Begriff | Definition |
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Quarantänekosten | Die Ende des Jahres 2019 aufgetretene Pandemie mit dem Coronavirus hat verschiedene Maßnahmen zum Infektionsschutz erfordert, die von staatlichen Stellen angeordnet wurden. Hierzu haben neben Hygieneregeln auch Quarantänen gezählt, bei denen infizierte Menschen die eigene Häuslichkeit oder den aktuellen Aufenthaltsort für einen bestimmten Zeitraum (Infektionszeitraum) nicht mehr verlassen durften. Während dieser Quarantäne konnten Menschen zum Beispiel nicht zur Arbeit gehen, Reisen antreten oder wichtige Termine wahrnehmen. Durch eine Quarantäne können also auch Verluste und Kosten entstehen. Diese Quarantänekosten lassen sich durch verschiedene Versicherungen absichern. So lassen sich Quarantänekosten auch durch eine Reiseversicherung absichern, die für den Fall von Reiserücktritt oder Reiseabbruch abgeschlossen werden kann. Der Versicherungsschutz umfasst eine Reisestorno- und Reiserücktrittsversicherung für einzelne Reisen oder als Jahresversicherung. Da die Quarantänekostenversicherungen oft gezielt aufgrund der Coronavirus-Pandemie konzipiert wurden, werden sie auch unter Corona-Reiseschutzversicherungen angeboten. Kommt es wegen einer angeordneten Quarantäne zur Notwendigkeit eines Reiserücktritts oder während der Reise zu einer Quarantäne, übernimmt die Versicherung die damit verbundenen Reisekosten oder Unterkunftskosten. Die Quarantäneversicherungen gelten demnach auch für Aufenthalte im Ausland, in dem die Corona-Schutzregeln entsprechend anders ausfallen können. Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne gehen, kann ihm dadurch ebenfalls ein Verdienstausfall entstehen, der zu den Quarantänekosten zählen kann. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber Gehälter auch während der Quarantäne zunächst weiter bezahlen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Quarantänekosten bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Geregelt werden derartige Fälle nach § 56 Infektionsschutzgesetz, wonach Mitarbeiter in Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls haben, der sich nach dem ausgefallenen Entgelt richtet. Arbeitgeber müssen diese Quarantänekosten für sechs Wochen selbst auszahlen. Auf Antrag bei der zuständigen Behörde erhalten Arbeitgeber die Kosten erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche erhalten Arbeitnehmer eine in ihrer Höhe dem Krankengeld entsprechende Entschädigung unmittelbar von der Behörde. Diese Regelungen können in den Bundesländern variieren.
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