Die Quotelung, auch als Quotierung bezeichnet, ist ein Begriff aus dem Versicherungswesen und beschreibt die Möglichkeit des Versicherers, die Leistung nach einem Schadensfall zu kürzen. Dies geschieht in der Regel aufgrund einer Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers, also grob fahrlässigem Verhalten. Die Quotelung ist somit eine Maßnahme des Versicherers, um sich vor möglichen finanziellen Schäden zu schützen.
Welche Gesetze regeln die Obliegenheitsverletzung?
Konkret sind dies die §§ 28 und 29 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese Paragrafen legen die Pflichten des Versicherungsnehmers fest und regeln, dass dieser verpflichtet ist, alle ihm bekannten Umstände, die für die Versicherung von Bedeutung sind, dem Versicherer mitzuteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann dies zu einer Quotelung führen.
Welche Ursachen können zu einer Quotelung führen?
Wie bereits erwähnt, ist eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer die häufigste Ursache für eine Quotelung. Dies kann beispielsweise grob fahrlässiges Verhalten bei der Entstehung des Schadens oder auch das Verschweigen von wichtigen Informationen bei Vertragsabschluss sein. Auch eine nicht ordnungsgemäße Sicherung von Gegenständen oder Fahrzeugen kann zu einer Quotelung führen, da dies als fahrlässiges Verhalten angesehen werden kann.
Wie kann sich der Versicherungsnehmer gegen eine Quotelung wehren?
Kommt es zu einer Quotelung, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich juristisch dagegen zu wehren. Hierfür sollte er sich an einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale wenden. Zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob die Quotelung aufgrund einer tatsächlichen Obliegenheitsverletzung gerechtfertigt ist. In manchen Fällen kann es auch zu einer Einigung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommen, um eine Quotelung zu vermeiden.
Welche Gesetze regeln die Quotelung im Schadensfall?
Die Quotelung ist in § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen kann. Dabei muss der Versicherer jedoch auch die Interessen des Versicherungsnehmers berücksichtigen.
Welche BGH-Urteile sind für die Quotelung relevant?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Urteilen mit der Quotelung auseinandergesetzt und dabei wichtige Grundsätze festgelegt.
- So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass eine Quotelung nur bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zulässig ist (BGH, Urteil vom 23. November 2005, Az. IV ZR 58/05).
- Zudem muss der Versicherer bei der Kürzung der Leistung auch die Interessen des Versicherungsnehmers berücksichtigen und darf nicht unverhältnismäßig handeln (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. IV ZR 225/10).
Wie kann sich der Versicherungsnehmer gegen eine Quotelung wehren?
Kommt es zu einer Quotelung, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich juristisch dagegen zu wehren. Er kann gegen die Kürzung der Leistung durch den Versicherer klagen und dabei argumentieren, dass seine Obliegenheitsverletzung nicht grob fahrlässig war oder dass die Kürzung unverhältnismäßig ist. Zudem kann der Versicherungsnehmer auch versuchen, außergerichtlich mit dem Versicherer eine Einigung zu erzielen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
Zusammenfassung
Die Quotelung im Versicherungswesen ermöglicht Versicherern, Leistungen bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers zu kürzen. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 28, 29 und 81 VVG) geregelt. Eine Quotelung kann bei Verletzung der Informationspflicht oder mangelnder Sicherung von Gegenständen erfolgen. Versicherungsnehmer können sich gegen eine unrechtfertigte Quotelung juristisch wehren oder versuchen, mit dem Versicherer eine Einigung zu erzielen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Quotelung nur bei grober Fahrlässigkeit und unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsnehmers erfolgen darf.
Synonyme:
Quotierung