Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Quotelung | Der Begriff der Quotelung oder auch Quotierung stammt aus dem versicherungsrechtlichen Bereich. Eine Quotelung sieht vor, dass eine Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung kürzen darf oder sogar von ihrer Leistungspflicht vollständig befreit werden kann. Ursache für eine Quotelung ist in der Regel eine Obliegenheitsverletzung wie eine grobe Fahrlässigkeit durch Versicherungsnehmer. Gegen eine Quotelung können sich Versicherungsnehmer juristisch durch eine Klage zur Wehr setzen. Bei einer Quotelung kommt es zu einer Kürzung einer Versicherungsleistung. Versicherungsnehmer bleiben entweder ganz oder teilweise im Schadensfall auf ihren Kosten sitzen. Versicherungsgesellschaften dürfen eine Quotelung vornehmen, wenn Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt und damit gegen ihre Obliegenheitspflichten verstoßen haben. Zu den Obliegenheitsverletzungen zählen zum Beispiel Verletzungen gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht. Grob fahrlässiges Handeln kann Versicherungsnehmern hingegen vorgeworfen werden, wenn sie eine Mitschuld an einem entstandenen Schaden tragen, was häufig bei Verkehrsunfällen der Fall ist. Bei einer Obliegenheitsverletzung kontrolliert die Versicherungsgesellschaft den Vertrag auf einen potenziellen Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit und prüft dann die Schwere der Mitschuld, um eine Quotelung festzusetzen. Quotelungen werden in der Regel in den drei Stufen 25 % bei einer leichten groben Fahrlässigkeit, 50 % bei einer normalen groben Fahrlässigkeit und 75 % bei einer schweren groben Fahrlässigkeit vorgenommen. Gegen eine Quotelung können Versicherungsnehmer vorgehen. Sie müssen jedoch der Versicherungsgesellschaft gegenüber nachweisen, dass keine oder eine verminderte Obliegenheitsverletzung vorgelegen hat. Hierfür sollten im Idealfall auch Beweise vorgelegt werden können. Werden Leistungen trotzdem nach der Quotierung gekürzt, kann ein Ombudsmann oder ein Gericht weiterhelfen.
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