Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Zuschusspflicht

Die Zuschusspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu gewähren. Diese Regelung gilt für Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten.

Welche Gesetze regeln die Zuschusspflicht?
Die Zuschusspflicht ist in Deutschland im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Dieses Gesetz trat 1974 in Kraft und wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Es regelt die betriebliche Altersvorsorge und somit auch die Zuschusspflicht der Arbeitgeber.

Welche Klauseln sind in Bezug auf die Zuschusspflicht relevant?

  • In §1a Abs. 1 BetrAVG wird die Zuschusspflicht für Arbeitgeber festgelegt. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu gewähren, wenn sie einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln möchten.
  • In §1a Abs. 2 BetrAVG wird die Höhe des Zuschusses festgelegt. Demnach muss der Zuschuss mindestens 15% des umgewandelten Gehalts betragen, jedoch maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • In §1a Abs. 3 BetrAVG wird die Ausnahme von der Zuschusspflicht festgelegt. Demnach sind Arbeitgeber von der Zuschusspflicht befreit, wenn sie bereits eine gleichwertige Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer anbieten.
  • In §1a Abs. 4 BetrAVG wird die Möglichkeit der Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe des Zuschusses festgelegt. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell eine höhere oder niedrigere Zuschussrate vereinbaren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zuschusspflicht greift?
Damit die Zuschusspflicht greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt mindestens 20 Arbeitnehmer.
  2. Der Arbeitnehmer möchte einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln.
  3. Der Arbeitgeber bietet keine gleichwertige Altersvorsorge an.

Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der Zuschusspflicht?
Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Zuschusspflicht, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. So kann der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise eine Klage auf Zahlung des Zuschusses einreichen. Zudem kann die Nichtgewährung des Zuschusses als Verstoß gegen das Betriebsrentengesetz gewertet werden und somit zu Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen.

Welche Auswirkungen hat die Zuschusspflicht auf die betriebliche Altersvorsorge?
Durch die Zuschusspflicht sollen Arbeitnehmer dazu motiviert werden, einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Dadurch soll die Altersvorsorge der Arbeitnehmer gestärkt werden und somit auch die Altersarmut verringert werden. Zudem soll die Zuschusspflicht dazu beitragen, dass Arbeitnehmer auch im Rentenalter ein ausreichendes Einkommen haben und somit nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Zusammenfassung
In Deutschland sind Arbeitgeber durch das Betriebsrentengesetz von 1974, das 2002 reformiert wurde, verpflichtet, bei der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Beschäftigten einen Zuschuss zu leisten. Dies gilt für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern und wenn keine gleichwertige Altersvorsorge angeboten wird. Der Zuschuss muss mindestens 15% des umgewandelten Entgelts betragen, kann aber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt werden. Bei Nichteinhaltung drohen rechtliche Konsequenzen wie Klagen und Bußgelder. Die Regelung soll die betriebliche Altersvorsorge stärken und Altersarmut vorbeugen.