Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Zweitmeinungsverfahren

Das Zweitmeinungsverfahren ist ein Prozess, bei dem eine zweite Fachperson oder Institution zu einer medizinischen Diagnose oder Behandlung hinzugezogen wird, um eine unabhängige und objektive Bewertung zu erhalten und gegebenenfalls eine alternative oder ergänzende Meinung zu der ersten Diagnose oder Behandlung zu erhalten. Es dient dazu, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern und dem Patienten eine fundierte Entscheidung über seine Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.

Welche Voraussetzungen müssen für das Zweitmeinungsverfahren erfüllt sein?
Damit ein Patient das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:

  1. Geplante Operation oder andere medizinische Maßnahme
    Das Zweitmeinungsverfahren gilt nur für geplante Operationen oder andere medizinische Maßnahmen. In Notfällen oder bei akuten Erkrankungen ist es nicht möglich, eine Zweitmeinung einzuholen.

  2. Vorliegen einer Diagnose
    Damit eine Zweitmeinung eingeholt werden kann, muss bereits eine Diagnose gestellt worden sein. Der Patient sollte sich also bereits bei seinem behandelnden Arzt untersuchen lassen haben und eine Diagnose erhalten haben.

  3. Wahl eines zweiten Arztes
    Der Patient hat das Recht, den zweiten Arzt frei zu wählen. Dieser muss jedoch unabhängig von dem behandelnden Arzt sein und darf keine wirtschaftlichen Interessen an der Behandlung des Patienten haben.

  4. Kostenübernahme durch die Krankenkasse
    Die Kosten für die ärztliche Zweitmeinung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Der Patient muss jedoch vorher eine Kostenübernahmeerklärung von seiner Krankenkasse einholen.

Welche Gesetze regeln das Zweitmeinungsverfahren?
Das Zweitmeinungsverfahren ist in Deutschland gesetzlich verankert und wird durch verschiedene Gesetze und Klauseln geregelt. Dazu gehören:

  1. Sozialgesetzbuch (SGB V)
    Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland und enthält auch Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren. Laut § 27b SGB V haben Versicherte das Recht, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen, bevor sie sich einer geplanten Operation oder einer anderen medizinischen Maßnahme unterziehen.

  2. Patientenrechtegesetz (PatientenRG)
    Das Patientenrechtegesetz, das im Jahr 2013 verabschiedet wurde, stärkt die Rechte von Patienten und regelt unter anderem auch das Zweitmeinungsverfahren. Laut § 27 Absatz 1 PatientenRG hat jeder Patient das Recht, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen, bevor er sich einer geplanten Operation oder anderen medizinischen Maßnahme unterzieht.

  3. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
    Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Er hat die Aufgabe, medizinische Leistungen zu bewerten und festzulegen, welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Der G-BA hat auch Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren erlassen, die in den Richtlinien des G-BA zu finden sind.

Welche Klauseln sind im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren wichtig?

  1. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
    Das VÄndG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzten und den gesetzlichen Krankenkassen und enthält auch Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren. Laut § 73c Absatz 1 VÄndG müssen die Krankenkassen ihren Versicherten die Kosten für eine ärztliche Zweitmeinung erstatten, wenn diese von einem Vertragsarzt durchgeführt wurde.

  2. Qualitätsverträge nach § 135 SGB V
    Nach § 135 Absatz 2 SGB V können die Krankenkassen mit den Leistungserbringern, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Verträge zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung abschließen. Diese Verträge können auch Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren enthalten.

  3. Richtlinien des G-BA
    Der G-BA hat in seinen Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren unter anderem festgelegt, welche Leistungen von den Krankenkassen erstattet werden müssen und welche Voraussetzungen für die Durchführung einer Zweitmeinung erfüllt sein müssen. Auch die Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Zweitmeinungsgutachter wird in den Richtlinien geregelt.

Zusammenfassung
Das Zweitmeinungsverfahren ermöglicht es Patienten in Deutschland, eine zweite ärztliche Meinung zu Diagnosen oder Behandlungen einzuholen. Es ist auf geplante Operationen und medizinische Maßnahmen beschränkt, wobei der Patient eine vorliegende Diagnose haben und einen unabhängigen Arzt wählen muss. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, sofern eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt. Gesetzlich ist das Verfahren im Sozialgesetzbuch (SGB V), im Patientenrechtegesetz sowie durch Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) verankert.

Synonyme: Zweitmeinung,