Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Er ist zuständig für Beschwerden und Konflikte im Bereich der privaten Versicherungen und dient als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle.
Juristische Definition des Versicherungsombudsmanns
Nach § 214 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherungsombudsmann eine "Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern". Er ist somit eine unabhängige Institution, die von Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern gleichermaßen anerkannt wird und als Vermittler in Konfliktsituationen fungiert.
Gesetzliche Grundlage des Versicherungsombudsmanns
Die rechtliche Grundlage für den Versicherungsombudsmann ist in § 214 VVG geregelt. Dieser Paragraph wurde im Jahr 2009 im Rahmen der VVG-Reform eingeführt und regelt die Einrichtung und Aufgaben des Versicherungsombudsmanns. Darüber hinaus gibt es auch in anderen Gesetzen, wie beispielsweise dem Versicherungsvermittlergesetz (VersVermG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Verweise auf den Versicherungsombudsmann.
Aufgaben des Versicherungsombudsmanns
Die Hauptaufgabe des Versicherungsombudsmanns besteht darin, bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern zu vermitteln und eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Dabei kann es sich um Beschwerden über Versicherungsleistungen, Vertragsbedingungen oder auch um Fragen zu Versicherungsverträgen handeln. Der Versicherungsombudsmann ist jedoch nicht befugt, über strittige Rechtsfragen zu entscheiden.
Zuständigkeitsbereich des Versicherungsombudsmanns
Der Versicherungsombudsmann ist zuständig für Beschwerden im Bereich der privaten Versicherungen, also beispielsweise Lebens-, Kranken-, Haftpflicht- oder Kfz-Versicherungen. Für Beschwerden im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge ist hingegen die Schlichtungsstelle für betriebliche Altersversorgung (Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung) zuständig.
Voraussetzungen für die Einschaltung des Versicherungsombudsmanns
Damit der Versicherungsombudsmann tätig werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Versicherungsnehmer sich direkt an das Versicherungsunternehmen gewandt und dort eine Beschwerde eingereicht haben. Erst wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, kann der Versicherungsombudsmann eingeschaltet werden. Zudem muss die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Schriftwechsel mit dem Versicherungsunternehmen eingereicht werden.
Verfahrensablauf beim Versicherungsombudsmann
Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens beim Versicherungsombudsmann ist in der Schlichtungsordnung des Versicherungsombudsmanns geregelt.
- Zunächst muss der Versicherungsnehmer ein Beschwerdeformular ausfüllen und zusammen mit den relevanten Unterlagen an den Versicherungsombudsmann schicken.
- Anschließend wird das Versicherungsunternehmen über die Beschwerde informiert und um eine Stellungnahme gebeten.
- Der Versicherungsombudsmann prüft dann die Unterlagen und versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
- Kommt es zu keiner Einigung, kann der Versicherungsombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der für beide Seiten bindend ist.
Rechtliche Bindung des Versicherungsombudsmanns
Die Entscheidungen des Versicherungsombudsmanns sind für das Versicherungsunternehmen bindend, jedoch nicht für den Versicherungsnehmer. Dieser kann sich auch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens noch an die Gerichte wenden, um seine Ansprüche geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist jedoch verpflichtet, sich an die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns zu halten.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
- Das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann ist für den Versicherungsnehmer kostenlos.
- Das Versicherungsunternehmen muss hingegen eine Gebühr zahlen.
Zusammenfassung
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten vermittelt. Er ist für private Versicherungen zuständig und strebt eine außergerichtliche Lösung an. Rechtsgrundlage bildet § 214 VVG, eingeführt mit der VVG-Reform 2009. Versicherungsnehmer müssen zuerst das Unternehmen kontaktieren, bevor der Ombudsmann aktiv wird. Seine Entscheidungen sind für Versicherer bindend, für Versicherte jedoch nicht, die weiterhin klagen können. Das Verfahren ist für Versicherte kostenlos.
Synonyme:
Versicherungsombudsfrau