Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Arbeitsunfähigkeit

Nach einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt die mit „AU“ abgekürzte Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten dann vor, wenn aufgrund einer Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit gar nicht mehr oder nur mit dem Risiko einer Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn wegen eines bestimmten Krankheitszustandes - der allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht - vorauszusehen ist, dass wegen der Ausübung dieser Tätigkeit für Gesundung und Gesundheit mit negativen Folgen zu rechnen ist, die eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden. 

Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch dann fortbestehen, wenn eine schritt- oder stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt, um einem Versicherten eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Arbeitslose gelten dann als arbeitsunfähig, wenn sie wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, auch leichtere Arbeiten in einem zeitlichen Umfang auszuführen, für die sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt wurde. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfen an das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit an.

Auf berufsfremde Beschäftigungen dürfen arbeitsunfähige Versicherte nicht verwiesen werden, wobei die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht nur auf den letzten Arbeitsplatz bezogen werden muss. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn ein Versicherter in der Lage ist, eine körperlich leichtere Tätigkeit auszuüben, die der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnelt und als qualitativ gleichwertig zu betrachten ist. 

Eine verminderte oder teilweise Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, was jedoch keine teilweise Arbeitsunfähigkeit bedeutet.