Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, Menschen finanziell abzusichern, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Sie soll somit den Lebensunterhalt der Betroffenen sichern und ihnen eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit ermöglichen.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Dauer der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, dem durchschnittlichen Einkommen während des Erwerbslebens und dem Grad der Erwerbsminderung.

Es gibt zwei Arten der Erwerbsminderungsrente:

  1. Die volle Erwerbsminderungsrente
    Die Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente sind streng geregelt. Grundsätzlich muss die betroffene Person mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, wobei in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt worden sein müssen. Zudem muss eine dauerhafte Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent vorliegen. Diese wird durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung geprüft.
    Personen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert sind, erhalten bereits nach einer Wartezeit von einem Jahr eine volle Erwerbsminderungsrente. Auch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten Sonderregelungen.
    Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung bei rund 37 Prozent des fiktiven Einkommens. Dieser Durchschnittswert orientiert sich an den aktuellen Entwicklungen und kann sich in den kommenden Jahren noch verändern.

  2. Die teilweise Erwerbsminderungsrente
    Um Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Versicherte mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Zudem muss eine Erwerbsminderung ärztlich festgestellt werden, die dazu führt, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Eine rückwirkende Zahlung ist jedoch möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird. Bei späteren Anträgen erfolgt die Zahlung ab dem Antragsmonat.
    Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt aktuell (Stand 2023) 33,05 Prozent des fiktiven Einkommens. Die genaue Rentenhöhe hängt also von der individuellen Situation ab und kann nicht pauschal angegeben werden.

Für beide Rentenarten gilt:

  • Die genaue Berechnung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente ist komplex und kann nicht pauschal angegeben werden. Grundsätzlich werden jedoch die Beitragszeiten, das bisherige Einkommen sowie der Grad der Erwerbsminderung berücksichtigt. Die Beitragszeiten umfassen alle Zeiten, in denen die betroffene Person in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen können angerechnet werden.
    Allerdings gibt es eine Mindesthöhe, die sich aus der sogenannten Regelaltersrente ergibt. Diese liegt aktuell bei 33,05 Euro pro Monat für jeden Beitragsmonat.
  • Keine der Erwerbsminderungsrenten wird automatisch ausgezahlt. Sie müssen bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt werdenn. Dafür werden die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel ärztliche Gutachten, benötigt.