Die genaue Definition von Erwerbsunfähigkeit variiert je nach Kontext und Gesetzgebung. Im Allgemeinen wird sie jedoch als die dauerhafte Unfähigkeit einer Person angesehen, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Unfähigkeit muss aufgrund von gesundheitlichen Gründen bestehen und kann nicht durch zumutbare Maßnahmen oder Hilfsmittel behoben werden.
Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeit ist die sogenannte "allgemeine Erwerbsfähigkeit". Diese bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn eine Person aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen, wird sie als "allgemein erwerbsunfähig" eingestuft und hat Anspruch auf eine Rente oder andere Leistungen.
Die gesetzliche Definition der Erwerbsunfähigkeit
Im Sozialgesetzbuch (SGB) VI, welches die gesetzliche Rentenversicherung regelt, wird die Erwerbsunfähigkeit in § 43 wie folgt definiert:
"Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."
Diese Definition ist entscheidend für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit
Um als erwerbsunfähig zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Krankheit oder Behinderung
Die Erwerbsunfähigkeit muss aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorliegen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von beispielsweise Grippe oder einer Verletzung reicht nicht aus, um als erwerbsunfähig zu gelten.
- Nicht absehbare Zeit
Die Erwerbsunfähigkeit muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Das bedeutet, dass eine Besserung des Gesundheitszustands nicht in naher Zukunft zu erwarten ist.
- Drei Stunden tägliche Erwerbstätigkeit
Die erwerbsunfähige Person muss aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt.
- Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die Erwerbsunfähigkeit muss unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen. Das bedeutet, dass die Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, einen Job zu finden, der ihren Fähigkeiten und Qualifikationen entspricht.
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Diese prüfen anhand von ärztlichen Gutachten und anderen Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind. In der Regel wird auch eine persönliche Untersuchung durchgeführt.
Die unterschiedlichen Formen der Erwerbsunfähigkeit
Es gibt zwei Formen der Erwerbsunfähigkeit, die im SGB VI unterschieden werden: die teilweise Erwerbsminderung und die vollständige Erwerbsminderung.
- Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist die Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten.
- Bei einer vollständigen Erwerbsminderung ist die Person nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Auswirkungen auf die Rente
Je nach Art der Erwerbsunfähigkeit hat dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird eine Teilrente gezahlt, die sich aus den gezahlten Beiträgen und der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre berechnet. Bei einer vollständigen Erwerbsminderung wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die sich aus den gezahlten Beiträgen und der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre sowie einem Zuschlag ergibt.
Abgrenzung zur Berufs- und Dienstunfähigkeit
Oftmals werden die Begriffe Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit miteinander verwechselt oder gleichgesetzt. Jedoch gibt es wichtige Unterschiede, die im Folgenden näher erläutert werden sollen.
- Berufsunfähigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit einer Person, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit muss diese Unfähigkeit nicht dauerhaft bestehen, sondern kann auch vorübergehend sein. Eine Person, die berufsunfähig ist, kann unter Umständen noch anderen Tätigkeiten nachgehen, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann in solchen Fällen als Absicherung dienen.
- Dienstunfähigkeit hingegen betrifft ausschließlich Beamte und Soldaten. Sie beschreibt die Unfähigkeit, den dienstlichen Anforderungen aufgrund von gesundheitlichen Gründen nachzukommen. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit wird hier nicht auf die Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt, sondern auf die Erfüllung der spezifischen Dienstaufgaben. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann in diesem Fall als Absicherung dienen.
Zusammenfassung
Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass jemand aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Für die Anerkennung ist wichtig, dass keine Besserung in Sicht ist und die Person auch unter normalen Arbeitsmarktbedingungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es gibt teilweise und vollständige Erwerbsminderung, die jeweils unterschiedliche Rentenansprüche nach sich ziehen. Die Feststellung erfolgt durch medizinische Dienste. Nicht zu verwechseln ist Erwerbsunfähigkeit mit Berufs- oder Dienstunfähigkeit, die sich auf spezifische Berufe oder den Beamtenstatus beziehen.