Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Gefahrerhöhung | Bei der Gefahrerhöhung handelt es sich um einen Begriff aus dem in §§ 23 ff. VVG geregelten Versicherungsvertragsrecht. Beschrieben werden mit der Gefahrerhöhung Umstände, die das Risiko bei einem Versicherungsfall nach Vertragsabschluss erhöhen. Sofern beispielsweise Veränderungen an einem Wohngebäude oder am Hausrat vorgenommen werden, müssen Versicherungsnehmer diese Umstände umgehend der jeweiligen Versicherung mitteilen. Dies, da Veränderungen häufig mit zusätzlichen Risiken einhergehen, die entsprechend abgesichert werden müssen. Bei der Hausratversicherung kommen beispielsweise Wohnraumvergrößerungen, Baugerüste am Gebäude wegen des erhöhten Einbruchsrisikos, Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder aber die Entfernung von Alarmanlagen für eine Gefahrerhöhung in Betracht. Werden derartige Veränderungen der Versicherungsgesellschaft nicht mitgeteilt, so kann dies dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall die Leistungen kürzt oder sogar streicht. Bei einer Wohngebäudeversicherung können sich durch Änderungen am Gebäude ebenfalls Risiken erhöhen. Gründe für eine Gefahrerhöhung könnten hier leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, Baumaßnahmen mit Entfernung des Daches oder aber Umbauten, die eine Nutzung ausschließen, sein. Auch hier ist es wichtig, die jeweilige Gefahrerhöhung sofort der Versicherungsgesellschaft mitzuteilen, damit das jeweilige Risiko mit in den Tarif aufgenommen werden kann. Versicherungen dürfen bei einer nachträglichen Gefahrerhöhung den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Des Weiteren könnte die Prämie um bis zu 10 % erhöht werden. Verlangt die Versicherungsgesellschaft mehr als 10 %, so steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Kommt es nach einer Gefahrerhöhung zu einem Schaden, so darf die Versicherungsgesellschaft die Leistung dann verweigern oder kürzen, wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist und die Gründe für die zusätzlichen Risiken verschwiegen hat. |