Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Halbzwingende Vorschrift | Die wichtigste Rechtsgrundlage für alle Fragen in Bezug auf Versicherungen ist das VVG, also das Versicherungsvertragsgesetz. Generell gilt bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen Vertragsfreiheit, die sich auf den Inhalt und den Abschluss des Vertrages bezieht. Grundsätzlich ist es den Parteien demnach auch möglich, Vereinbarungen zu treffen, die von den Regelungen im VVG abweichen. Diese zulässigen Vereinbarungen werden abdingbare Bestimmungen genannt. Die gänzlich freie Gestaltung von Versicherungsverträgen wird zum Schutz von Versicherungsnehmern durch die Regelungen im VVG jedoch in Teilen eingeschränkt. Die darin definierten zwingenden Vorschriften dürfen grundsätzlich von keiner Partei geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, wer von der Veränderung der Vereinbarung einen Vorteil haben könnte. Halbzwingende Vorschriften dürfen nur in den Fällen geändert werden, wenn sich daraus ein Vorteil für den Versicherungsnehmer ergibt. Halbzwingende Vorschriften liegen also dann vor, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass die Versicherungsgesellschaft sich nicht auf eine der von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden Vereinbarung berufen kann. Verstößt eine Versicherungsgesellschaft gegen eine halbzwingende Vorschrift, so bleibt der Versicherungsvertrag zwar bestehen, aber an die Stelle der abweichenden Vereinbarung tritt dann die gesetzliche Regelung. Wird von der Versicherungsgesellschaft sogar gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen, kann je nach der betreffenden Norm auch der gesamte Versicherungsvertrag nichtig sein. In anderen Fällen bleibt der Versicherungsvertrag bestehen, wobei nur die jeweilige Vereinbarung für nichtig erklärt wird. |