Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.
Begriff | Definition |
---|---|
Medizinisch notwendige Heilbehandlung | Der Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung entscheidet in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung regelmäßig darüber, ob Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen können oder eine Erstattung erhalten. Eine medizinische notwendige Heilbehandlung ist eine Behandlung, die nach objektiven und medizinischen Befunden sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung eine notwendige, von der Schulmedizin anerkannte Untersuchungsmethode, Behandlungsmethode oder anerkanntes Arzneimittel darstellt. Die PKV (Private Krankenversicherung) schuldet medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalls. Im Gegensatz zur GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) bestehen bei der PKV keine leistungsrechtlichen Kataloge nach dem Sozialgesetzbuch, sodass für Untersuchungsmethoden, Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die überwiegend von der Schulmedizin anerkannt werden, deutlich mehr Leistungsansprüche bestehen. Die ausgewählten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen müssen aber geeignet sein, die Krankheitsursachen aufzuklären und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Verschlimmerungen verhindern und zu einer Linderung, Besserung oder Heilung führen. Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung muss es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zum Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung wegen objektiver medizinischer Erkenntnisse und Befunde vertretbar gewesen sein, die Behandlung als notwendig zu betrachten. Diese Hintergründe sind deshalb so wichtig, weil Krankenversicherungen regelmäßig nur dann Kosten erstatten oder bezahlen, wenn die Behandlung Teil des Leistungskatalogs ist und als medizinisch notwendig betrachtet werden kann. Zu beachten sind hierbei die Unterschiede zwischen der PKV und GKV - die private Krankenversicherung übernimmt je nach Tarif mehr Gesundheitsleistungen als die gesetzliche Krankenversicherung. In beiden Krankenversicherungssystemen muss jedoch für eine Leistung eine medizinische Notwendigkeit gegeben sein.
|