Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.
Begriff | Definition |
---|---|
Leistungsausschluss | Bei einem Leistungsausschluss werden seitens der Versicherungsgesellschaft Leistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Leistungsausschlüsse kommen insbesondere im Bereich der privaten Krankenversicherung vor. Hier kann die Versicherung bei bestimmten Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse vereinbaren, um später nicht für diese (ausgeschlossenen) Leistungen aufkommen zu müssen. Geregelt wird ein Leistungsausschluss im Bereich der PKV durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Musterbedingungen, Tarifbedingungen und Tarife. Bestimmte Leistungen werden durch den Leistungsausschluss vom Versicherungsschutz ausgenommen. Haben Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bereits gesundheitliche Probleme, wird die Versicherungsgesellschaft einen Risikozuschlag verlangen. Dieser wird zum Normaltarif hinzugerechnet. Kann ein erhöhtes Gesundheitsrisiko nicht durch einen Risikozuschlag abgedeckt werden, wird in der Regel ein Leistungsausschluss vereinbart. Durch den Leistungsausschluss werden dann die Leistungen vom Versicherungsschutz ausgenommen, die mit der bereits vorhandenen Vorerkrankung zusammenhängen. Zu Leistungsausschlüssen kann es auch kommen, wenn in absehbarer Zeit Schwangerschaften oder Operationen wahrscheinlich oder bereits geplant sind. Ist ein Krankheitsrisiko trotz Vereinbarung eines Risikozuschlags oder Leistungsausschlusses zu hoch, kann die Versicherung den Antrag auf PKV in seltenen Fällen auch komplett ablehnen. Es gibt jedoch auch Leistungsausschlüsse, die für alle Versicherungsnehmer gelten. Diese werden in den Versicherungsbedingungen geregelt. Private Krankenversicherungen erklären regelmäßig Leistungsausschlüsse für die Folgen von Kriegsereignissen oder vorsätzlich herbeigeführte Unfälle und Krankheiten. Überschreiten Heilbehandlungen oder medizinische Maßnahmen das notwendige Maß, dürfen private Krankenversicherungen die Leistungen kürzen. Leistungsausschlüsse in der gesetzlichen Krankenversicherung werden in § 52 SGB V geregelt. Hier gilt, dass Versicherungsnehmer sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie durch vorsätzliches Selbstverschulden krank geworden sind. Auch dann, wenn eine Erkrankung durch eine Tätowierung, ein Piercing oder eine andere medizinisch nicht indizierte und der Ästhetik dienende Operation hervorgerufen wurde, können Versicherungsnehmer an den Krankheitskosten beteiligt werden.
|