Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Sachleistungsprinzip

Das Sachleistungsprinzip stellt sicher, dass soziale Unterstützungen in Form von konkreten Angeboten und nicht als Geldsummen bereitgestellt werden. Diese Regelung zielt darauf ab, den individuellen Bedürfnissen der Empfänger konkret zu entsprechen und ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Eine der Hauptfunktionen dieses Prinzips ist die bedarfsgerechte Abdeckung und die Prävention von Missbrauch.

In welchen Bereichen findet das Sachleistungsprinzip Anwendung?
Im deutschen Sozialversicherungssystem wird das Prinzip in mehreren Sektoren genutzt, um eine gezielte Versorgung zu sichern. Zu den primären Anwendungsbereichen zählen:

  1. Krankenversicherung
    In der gesetzlichen Krankenversicherung sorgt das Sachleistungsprinzip dafür, dass die Versicherten medizinische Leistungen wie Arztbesuche, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte erhalten. Diese Leistungen werden von den Dienstleistern erbracht und durch die Krankenkassen finanziert, um eine hochwertige gesundheitliche Betreuung sicherzustellen.

  2. Gesetzliche Rentenversicherung
    Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Versicherten im Alter eine Rente, die auf ihren Beiträgen und Versicherungszeiten basiert. Dies bietet ihnen eine gesicherte finanzielle Unterstützung im Ruhestand.

  3. Gesetzliche Unfallversicherung
    Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bietet die gesetzliche Unfallversicherung Sachleistungen wie medizinische Behandlungen, Rehabilitation und Rentenleistungen an, um den Betroffenen eine angemessene Betreuung zu gewährleisten.

  4. Soziale Pflegeversicherung
    Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt Sachleistungen bereit, um pflegebedürftige Personen zu unterstützen. Dazu gehören Dienstleistungen der häuslichen Pflege, Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.

  5. Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
    Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet Sachleistungen in Form von Arbeitslosengeld, um den Lebensunterhalt während der Arbeitssuche zu sichern

  6. Sozialhilfe
    Bedürftige Menschen erhalten durch die Sozialhilfe Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine oder Mietkostenzuschüsse, um ihren Bedarf zu decken und Zweckentfremdung der Mittel zu verhindern.

Welche Gesetze bilden die Grundlage für das Sachleistungsprinzip?
Die gesetzlichen Grundlagen des Sachleistungsprinzips sind im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert, das die Rechte und Pflichten sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger festlegt. Zu den relevanten Gesetzen gehören:

  1. Das Sozialgesetzbuch (SGB)
    Als zentrale Rechtsgrundlage umfasst es zwölf Bücher mit umfassenden Regelungen zu den Bereichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, in denen das Sachleistungsprinzip verankert ist.

  2. SGB V
    - definiert die Rahmenbedingungen der Krankenversicherung, wo Versicherte Anspruch auf erforderliche Sachleistungen für ihre Gesundheit haben.

  3. SGB VI
    - regelt die Rentenversicherung und das Recht auf Sachleistungen zur Rehabilitation und beruflichen Teilhabe.

  4. SGB VII
    - behandelt die Unfallversicherung, mit Ansprüchen auf Heilbehandlungen und Wiedereingliederung nach Unfällen oder Krankheiten.

  5. Weitere Bestimmungen
    SGB I, IX und XI beinhalten Vorschriften für alle Sozialversicherungszweige, Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und die Pflegeversicherung, jeweils mit dem Sachleistungsprinzip als wesentlichem Bestandteil.

Die grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip ist ein essenzieller Baustein im deutschen Sozialversicherungssystem, der gewährleisten soll, dass Unterstützungen direkt an die Versicherten in Form von Sachleistungen, und nicht als finanzielle Zuwendungen, erfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Relevanz und die praktische Umsetzung dieses Prinzips präzisiert:

  • Urteil vom 15. Dezember 2009 - Az. VI ZR 227/08
    Der BGH stellte klar, dass das Sachleistungsprinzip auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommt. Versicherte haben daher in der Regel keinen Anspruch auf Kostenerstattungen für selbst getragene Ausgaben, wenn sie medizinische Behandlungen außerhalb des Sachleistungssystems erhalten haben, selbst wenn diese im Ausland erfolgten.

  • Urteil vom 24. April 2012 - Az. VI ZR 197/10
    Hier wurde betont, dass das Prinzip auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Kosten, die Versicherte selbst getragen haben, werden nicht erstattet, wenn eine medizinische Versorgung außerhalb des Systems beansprucht wurde. Ausnahmen bestehen lediglich in dringlichen Notfällen oder wenn eine Behandlung im Ausland notwendig und im Inland nicht durchführbar war.

  • Urteil vom 19. Februar 2013 - Az. VI ZR 144/12
    Der BGH entschied ebenfalls, dass dieses Prinzip im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung relevant ist. Erstattungsansprüche für selbst getragene Behandlungskosten existieren nicht, wenn diese außerhalb des Sachleistungssystems entstanden sind, mit Ausnahme von Notfällen oder medizinisch notwendigen Behandlungen, die im Inland nicht möglich sind.

  • Urteil vom 6. April 2016 - Az. IV ZR 533/15
    In Bezug auf die gesetzliche Pflegeversicherung wurde verdeutlicht, dass auch hier das Sachleistungsprinzip gilt. Versicherte erhalten keine Erstattung für selbst getragene Kosten bei Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb des Systems, es sei denn, es handelt sich um Notfälle oder es ist eine Leistung im Ausland medizinisch notwendig und im Inland nicht verfügbar.

  • Urteil vom 12. Juli 2016 - Az. VI ZR 75/15
    Der BGH stellte fest, dass für Heil- und Hilfsmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip ebenfalls gilt. Ausgaben für selbst erworbene Hilfsmittel außerhalb des Systems werden nicht erstattet, außer in dringlichen Notfällen oder wenn das Hilfsmittel im Ausland medizinisch notwendig und im Inland nicht erhältlich ist.

  • Urteil vom 7. November 2017 - Az. VI ZR 91/7
    Schließlich wurde klargestellt, dass das Prinzip auch für Arzneimittel im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zutrifft. Kosten für Medikamente, die außerhalb des Sachleistungssystems erworben wurden, werden nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt ein Notfall vor oder das Medikament ist im Ausland notwendig und im Inland nicht verfügbar.

Zusammenfassung
Das Sachleistungsprinzip bedeutet, dass Sozialleistungen in Deutschland vorrangig als Sach- und Dienstleistungen und nicht als Geld ausgegeben werden, um Bedürfnisse gezielt zu decken und Missbrauch zu verhindern. Es kommt in verschiedenen Bereichen des Sozialversicherungssystems zum Einsatz, wie der Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sowie der Sozialhilfe. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen unterschiedlichen Büchern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Urteilen die Anwendung des Sachleistungsprinzips konkretisiert, wobei grundsätzlich keine Kostenerstattung für selbst getragene Leistungen außerhalb des Systems erfolgt, außer in Notfällen oder wenn eine Behandlung im Ausland medizinisch notwendig ist.