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4 Minuten Lesezeit (817 Worte)

Ferienjobs für Schüler und Studenten: Diese Regeln müssen beachtet werden

Ein Ferienjob ist für Schüler und Studenten eine gute Möglichkeit, Geld zu verdienen. Arbeitgeber können so Personalengpässe, die gerade während der Ferienzeit auftreten, auffangen. Doch auch für diese Kurzzeitjobs gibt es Regeln, die beide Seiten einhalten müssen.

 

Mindestalter, Arbeitszeiten und weitere rechtliche Vorgaben

Wer in den Ferien arbeiten will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Minderjährige, die noch der Schulpflicht unterliegen, benötigen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten. Gearbeitet werden darf während der Ferien an 20 Arbeitstagen in einem Kalenderjahr. Auch die Arbeitszeit ist für diese Gruppe beschränkt: Wer unter 18 und vollzeitschulpflichtig ist, darf generell wöchentlich fünf Tage zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden und die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt. Mit Ausnahme weniger Branchen (z. B. Bäckereien) ist das Arbeiten an den Wochenenden und nachts nicht erlaubt. Das gilt auch für Überstunden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz teilt Minderjährige hinsichtlich der Schutzvorschriften in drei Altersgruppen ein: Kinder bis zu 13 Jahren, Kinder zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr und Jugendliche, die zwischen 15 und bis unter 18 Jahre alt sind.

Körperlich sehr belastende und/oder gefährliche Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Auch Arbeiten unter Tage sowie Akkordarbeit sind verboten. Bevor der Ferienjob begonnen wird, muss der Arbeitgeber für eine Sicherheitsunterweisung sorgen.

 

Das sind die arbeitsvertraglichen Vorgaben

Üblicherweise werden Ferienjobs befristet vereinbart. Das muss schriftlich einschließlich des konkreten Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Vertrag enthält auch die Höhe der Entlohnung und den Urlaubsanspruch. Der Umfang des Urlaubsanspruchs richtet sich für Minderjährige grundsätzlich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz; sofern es für die jeweilige Branche einen Tarifvertrag gibt, gelten dessen Regelungen. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

In den meisten Fällen haben Ferienjobber Anspruch auf Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Das MiLoG gilt nicht für Ferienjobber unter 18 Jahren, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, sowie Pflicht- oder Orientierungspraktikanten, die die Tätigkeit höchstens drei Monate ausüben.

Wenn Ferienjobber während der vereinbarten Vertragsdauer erkranken, besteht für sie wie für jeden anderen Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung.

 

Der Versicherungsschutz für Ferienjobber

  • Ferienjobber benötigen für die Dauer ihrer Tätigkeit keine private Unfallversicherung, da sie automatisch über die Berufsgenossenschaft abgesichert sind, der ihr Arbeitgeber angehört. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Arbeitstag und schließt auch Unfälle ein, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit passieren. Die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft leistet unabhängig von der Höhe des Entgelts und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch unentgeltliche Arbeitsverhältnisse (z. B. Praktika) sind also hierüber versichert.
  • Ferienjobber, die über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) familienversichert sind, können es für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bleiben. Kurzfristige Beschäftigungen führen nicht zu einem Ausschluss aus der GKV. Voraussetzung ist, dass die Bezahlung für die kurzfristige Beschäftigung die Höchstgrenze von 4.200 Euro nicht überschreitet.

 

Müssen bei Ferienjobs Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden?

Hier kommt es auf die Höhe der Einkünfte aus dem Ferienjob sowie dessen Dauer an. In der Mehrzahl der Fälle müssen bei Monatseinkünften von bis zu 900 Euro brutto keine Steuern gezahlt werden. Wird dieser Betrag überschritten, können zu viel gezahlte Einkommensteuern später über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Der laufende Steuerabzug erfolgt automatisch mithilfe des Geburtsdatums und der Steueridentifikationsnummer. Sofern noch keine Steueridentifikationsnummer bekannt ist, kann diese vom Ferienjobber beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt und dann dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Sofern Schüler oder Studenten bei nur einem Arbeitgeber (erstes Dienstverhältnis) tätig sind, werden sie üblicherweise nach Steuerklasse I besteuert. Für jeden weiteren Arbeitgeber erfolgt eine Besteuerung nach Steuerklasse VI mit den Konsequenzen, dass der Ferienjobber eine Einkommensteuererklärung abgeben muss und sehr hoch besteuert wird.

Ein steuerlicher Sonderfall sind nebenberufliche Tätigkeiten z. B. als Ausbilder, Erzieher, Übungsleiter oder Betreuer sowie die Pflege von kranken, behinderten oder alten Menschen: Sie sind bis zu einem Jahresbetrag von 2.400 Euro steuerfrei, da dieses Geld als Aufwandsentschädigung bewertet wird.

Sozialversicherungsabgaben müssen nicht entrichtet werden, wenn Ferienjobber als ‚kurzfristig Beschäftigte‘ gelten, weil sie höchstens ununterbrochen für drei Monate oder maximal 70 Tage im Jahr arbeiten.

 

Ferienjob und Kindergeld: Geht das?

Für Ferienjobber unter 18 sind das Einkommen oder die Arbeitszeit hinsichtlich des Kindergelds kein Problem.

Bei Volljährigen, die sich in einer Schul-oder Berufsausbildung befinden oder Praktika absolvieren, kommt es auf die jeweilige Situation an:

  • Handelt es sich um die Erstausbildung, gibt es keine Verdienstgrenze.
  • Sofern Jobber bereits eine abgeschlossene Berufsqualifikation haben, muss erneut unterschieden werden:
    • Wenn diese zweite Ausbildung mit der ersten Ausbildung zeitlich und sachlich zusammenhängt, wird sie hinsichtlich des Kindergeldes wie eine Erstausbildung behandelt. Beispiel: Zuerst wird eine Pflegeausbildung abgeschlossen und anschließend ein Medizinstudium begonnen.
    • Ist jedoch die zweite Ausbildung unabhängig von der ersten zu sehen, darf der Job höchstens mit 20 Wochenstunden oder als Minijob ausgeübt werden.

 

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