Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Erstprämienverzug

In den Erstprämienverzug gelangen Versicherungsnehmer dann, wenn sie die erste Prämie nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig entrichten. Ein Erstprämienverzug kann die Kündigung oder den Rücktritt des Versicherungsvertrages seitens der Versicherung begründen. Auch im Schadensfall muss die Versicherungsgesellschaft nicht in die Leistung eintreten, wenn Erstprämienverzug besteht. Je nach Versicherungssparte sind Versicherungsgesellschaften aber verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Erstprämienverzuges und dessen Folgen hinzuweisen. Seit dem 01.01.2018 sind Gesellschaften einiger Sparten angehalten, Versicherungsnehmer ausdrücklich und schriftlich auf die Folgen des Erstprämienverzuges hinzuweisen. Wird dies versäumt, so sind sie auch bei Nichtzahlung der Erstprämie leistungspflichtig.

Nach den Versicherungsbedingungen und den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag sind Versicherungsnehmer verpflichtet, die Erstprämie innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes – in der Regel innerhalb von zwei Wochen – nach Erhalt der Versicherungsdokumente zu entrichten. Geht die Erstprämie nicht innerhalb dieser Frist bei der Versicherungsgesellschaft ein, besteht Erstprämienverzug. Die Versicherungsgesellschaft hat ab diesem Zeitpunkt das Recht, vom bereits geschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten. Tritt in dem Zeitraum zwischen Zustellung der Versicherungsdokumente bis zum Ende der Zahlungsfrist ein Schaden beim Versicherungsnehmer ein, so unterliegt die Versicherung auch nicht der Leistungspflicht.

Die Folgen des Erstprämienverzuges treten jedoch nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Erstprämienverzug selbst verschuldet hat. Hat er keine Schuld und kann dies auch nachweisen, muss die Versicherungsgesellschaft ihrer Leistungspflicht nachkommen, auch wenn sie die Erstprämie nicht bis zum Stichtag erhalten hat. Zu den plausiblen Gründen für die unverschuldete Nichtzahlung der Erstprämie oder den fehlenden Eingang der Prämie bei der Versicherung gehören schwere Erkrankungen oder Bankirrtümer.

Versicherungsgesellschaften können nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung ihren Anspruch auf die Erstprämie per Klage oder Mahnbescheid geltend machen. In diesem Fall hat die Versicherung über den Betrag der Prämie hinaus auch einen Anspruch auf entstandene Kosten und Zinsen, die durch den Erstprämienverzug entstanden sind.