Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.
Begriff | Definition |
---|---|
Quotenvorrecht | Das Quotenvorrecht ist ein Begriff aus dem Bereich der versicherungstechnischen Schadensregulierung und stellt eine Regulierung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens dar. Das Quotenvorrecht kann der Grund dafür sein, dass Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall viel Geld verlieren, das ihnen eigentlich zusteht. Im Bereich der Rechtsschutzversicherung fallen unter das Quotenvorrecht Kosten, die nicht über die Versicherungspolice abgedeckt werden. Das Quotenvorrecht besagt, dass sich die Abtretung von Ansprüchen an die Versicherungsgesellschaft nicht zum Nachteil von Versicherungsnehmern auswirken darf. Eine besondere Bedeutung hat das Quotenvorrecht bei einem Unfall mit Teilschuld. Durch die Regelung des Quotenvorrechts können Versicherungsnehmer, die an einem Unfall oder Schaden eine Mithaftung tragen, ihre Schadensersatzquote auf die eigene Versicherung übertragen. Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall kommt ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld von jeweils 50 % trifft. Nun würde der Unfallbeteiligte A von der Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten B 50 % seines Schadens erstattet bekommen, müsste aber die restlichen 50 % selbst übernehmen. Nutzt der Unfallbeteiligte A aber sein Quotenvorrecht, macht er seinen Schaden zunächst bei seiner Vollkaskoversicherung und im Anschluss daran bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend. Das Quotenvorrecht setzt also voraus, dass eine Vollkaskoversicherung vorliegt. Bei Geltendmachung des Quotenvorrechts tritt die Vollkaskoversicherung in Teilen für den Schaden ein, während die gegnerische Haftpflichtversicherung auch in die Schadenregulierung gehen muss. Die Vollkaskoversicherung nimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung ebenfalls in Anspruch und holt sich einen Teil des erstatteten Schadens zurück. Hier kommt es dann zu einer Mischkalkulation, wovon viele Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung profitieren können. Wichtig ist hierbei, auf welche Weise die Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
|