Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Informationspflichten nach VVG

Versicherungsgesellschaften sind nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen, kurz VVG-InfoV, zur umfangreichen Information von Versicherungsnehmern verpflichtet.

Versicherungen müssen sowohl Interessenten als auch Versicherungsnehmer nach den Informationspflichten beraten und informieren. Die Gesellschaft muss Versicherungsnehmer im Rahmen der Beratung nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen fragen. Erteilte Ratschläge müssen begründet und dokumentiert werden, damit eine Übermittlung in Textform vor Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolgen kann. Mündliche Abreden sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Die Informationspflichten sind u.a. in § 7 VVG geregelt. Informiert werden muss der Versicherungsnehmer generell vor Abschluss eines Vertrages. Vorab müssen dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen inklusive der AVBs (Allgemeine Versicherungsbedingungen) sowie die Auskünfte für alle Versicherungssparten und Versicherungszweige nach der Rechtsverordnung der VVG-Info übermittelt werden. Die Anforderungen sind in 20 Ziffern aufgeteilt und sehr umfangreich.

Zusätzlich zu allen vorerwähnten Informationen muss dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt vorgelegt werden. Die Einhaltung der Informationspflichten dient der detaillierten Aufklärung des Verbrauchers. Bezüglich der Informationspflichten gelten Sondervorschriften, falls ein Vertragsabschluss telefonisch oder über einen anderen Kommunikationskanal erfolgen soll.

Synonyme: VVG-InfoV