Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Sonderkündigungsrecht | In nahezu allen langfristigen Verträgen werden Sonderkündigungsrechte eingeräumt, falls beispielsweise Beiträge oder Zahlungen teurer werden oder etwas geschieht, was den Vertrag überflüssig macht. Sonderkündigungsrechte gibt es bei Strom- und Gasverträgen, Mietverträgen und Versicherungsverträgen. Durch das Sonderkündigungsrecht ist es möglich, einen Vertrag vor Ende der Laufzeit zu beenden. Dabei wird ein Sonderkündigungsrecht regelmäßig in Verträgen gewährt, die mit festen Laufzeiten und ordentlichen Kündigungsfristen geschlossen wurden. Im Gegensatz zur normalen Kündigung gelten für das Sonderkündigungsrecht zwei Voraussetzungen: eine einseitige Vertragsänderung oder ein besonderes Ereignis. Zu diesen Ereignissen zählen beispielsweise ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle. Einseitige Änderungen des Vertragsverhältnisses sind in der Höhe Preis- oder Prämienerhöhungen, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Erhöhungen des Selbstbehalts. Wird bei einer Versicherung der Beitrag oder der Selbstbehalt durch die Versicherung erhöht, obwohl sich am Umfang des Versicherungsschutzes sonst nichts geändert hat, kann das Sonderkündigungsrecht greifen. Auch hier sollte eine Kündigungsfrist von vier Wochen beachtet werden. Gleiches gilt auch bei Leistungskürzungen einer Versicherung. Durch das Sonderkündigungsrecht ist es also auch bei Kfz-Versicherungen ohne Einhaltung der Wechselphase zum Herbst möglich, einen Vertrag zu beenden, sofern Beiträge ohne Versicherungsveränderungen steigen. Sonderkündigungsrechte gibt es insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherungen, GKV gesetzlichen Krankenversicherungen und PKV Privaten Krankenversicherungen. |