Ein Versicherungsnehmerwechsel ist die Übertragung eines Versicherungsvertrages von einer Person oder juristischen Einheit auf eine andere. Der alte Versicherungsnehmer wird dabei aus dem Vertrag entlassen und ein neuer tritt ein. Auslöser dafür können etwa der Eigentümerwechsel eines Objekts oder die Veräußerung des versicherten Gegenstands sein. Rechtlich ist der Vorgang in § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgelegt. Grundsätzlich ist ein Versicherungsnehmerwechsel erlaubt, außer der Versicherungsvertrag ist individuell auf den ursprünglichen Versicherungsnehmer zugeschnitten.
Voraussetzungen für einen Versicherungsnehmerwechsel
Damit ein Versicherungsnehmerwechsel wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Zum einen muss der neue Versicherungsnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag eintreten wollen. Dies geschieht in der Regel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer.
- Zum anderen muss der Versicherer dem Wechsel zustimmen. Dies kann in der Regel nicht verweigert werden, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor, die den Versicherer berechtigen, den Wechsel abzulehnen.
Versicherungsnehmerwechsel bei Lebensversicherungen
Bei Lebensversicherungen gibt es besondere Regelungen für einen Versicherungsnehmerwechsel. Hier ist in § 169 VVG geregelt, dass der Wechsel nur mit Zustimmung des Versicherers möglich ist. Zudem muss der neue Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse am Versicherungsvertrag haben, zum Beispiel wenn er den Versicherungsnehmer beerbt hat oder der bisherige Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen.
Versicherungsnehmerwechsel bei Sachversicherungen
Bei Sachversicherungen, wie zum Beispiel einer Hausrat- oder Kfz-Versicherung, ist ein Versicherungsnehmerwechsel in der Regel einfacher möglich. Hier muss der bisherige Versicherungsnehmer lediglich seine Zustimmung zum Wechsel geben und der neue Versicherungsnehmer muss ein berechtigtes Interesse am Versicherungsvertrag haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der neue Versicherungsnehmer das versicherte Objekt übernommen hat.
Versicherungsnehmerwechsel und Versicherungsnehmerhaftung
Ein wichtiger Aspekt beim Versicherungsnehmerwechsel ist die Frage nach der Haftung des neuen Versicherungsnehmers. Grundsätzlich haftet der neue Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt des Wechsels für alle zukünftigen Schäden, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Die Haftung für bereits eingetretene Schäden bleibt jedoch beim bisherigen Versicherungsnehmer. Dies kann jedoch vertraglich anders geregelt werden, zum Beispiel durch eine Übernahme der Haftung für bereits entstandene Schäden durch den neuen Versicherungsnehmer.
Versicherungsnehmerwechsel und Versicherungsprämie
Auch in Bezug auf die Versicherungsprämie gibt es beim Versicherungsnehmerwechsel einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich ist der neue Versicherungsnehmer verpflichtet, die vereinbarte Prämie zu zahlen. Allerdings kann es sein, dass der Versicherer aufgrund des Wechsels die Prämie anpasst. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der neue Versicherungsnehmer ein höheres Risiko darstellt als der bisherige Versicherungsnehmer.
Kündigungsmöglichkeiten beim Versicherungsnehmerwechsel
Sowohl der bisherige als auch der neue Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsnehmerwechsel zu kündigen. Der bisherige Versicherungsnehmer kann dies tun, wenn er aus dem Vertrag entlassen werden möchte und der neue Versicherungsnehmer nicht in die Rechte und Pflichten eintreten möchte. Der neue Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn er mit den Konditionen des Vertrags nicht einverstanden ist.
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmerwechsel ist die Übertragung eines Versicherungsvertrages auf eine andere Person, geregelt in § 95 VVG. Der neue Versicherungsnehmer muss in die Rechte und Pflichten des Vertrags eintreten und der Versicherer muss zustimmen, außer es liegen wichtige Gründe vor. Bei Lebensversicherungen ist zusätzlich die Zustimmung des Versicherers und ein berechtigtes Interesse erforderlich, bei Sachversicherungen genügt in der Regel die Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers. Der neue Versicherungsnehmer haftet für zukünftige, nicht jedoch für bereits entstandene Schäden, sofern nicht anders vereinbart. Bei Prämienanpassungen und Kündigungsmöglichkeiten gibt es Besonderheiten zu beachten.