Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Individualvereinbarung

Der Begriff der Individualvereinbarung stammt aus dem deutschen AGB-Recht, also dem Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Individualvereinbarungen beinhalten Regelungen, die beide Vertragsparteien stillschweigend oder ausdrücklich ausgehandelt haben. Die Individualvereinbarung grenzt sich insofern von AGBs ab, da bei diesen nur eine Partei die Bedingungen vorgibt.

Gesetzlich erwähnt werden Individualvereinbarungen in § 305 b BGB, wonach individuellen Vereinbarungen den AGBs gegenüber Vorrang eingeräumt wird. Individualvereinbarungen müssen und sollten in Schriftform getroffen werden, da sie „individuelle“ Regelungen enthalten, die von der Norm abweichen.

Eine Individualvereinbarung wird häufig als Haftungsvereinbarung geschlossen. Durch die Individualvereinbarung kann eine Haftungsbegrenzung formuliert werden, um im Haftungsfall potenziell entstehende Schadensersatzansprüche zu beschränken. Auch lässt sich durch eine Individualvereinbarung die Haftungsbegrenzung ausdehnen, wenn es um fahrlässiges Verhalten geht. Individualvereinbarungen dieser Art werden oft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und ähnlich beratenden Berufsgruppen mit einem hohen Berufsrisiko vereinbart. Sie dienen der Risikominimierung und der Begrenzung von Regressansprüchen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Individualvereinbarung daher auch im Versicherungswesen zu. Versicherungsverträge werden in Deutschland als privatrechtliche Verträge geschlossen. Wegen ihrer enormen volkswirtschaftlichen Bedeutung wurde im Jahr 1908 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingeführt. Das VVG gilt als Spezialnorm mit Vorrang vor den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden nach wie vor im BGB geregelt.

Über die gesetzlichen Regelungen hinaus haben die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Versicherungsvertragsbestimmungen eine zentrale Bedeutung. Die Vertragsbestimmungen werden im Versicherungsschein dokumentiert. Bei diesen Versicherungsbedingungen können auch AGB oder eben Individualvereinbarungen von Bedeutung sein.

Unterschieden wird zwischen dem Oberbegriff der Versicherungsbedingungen, AGBs als allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Individualvereinbarungen als besondere Versicherungsbedingungen (BVB). Unter die BVB fallen die im Vertrag geschlossenen Individualvereinbarungen. Zu beachten ist hierbei, dass aus rechtlicher Sicht die BVB den AVB vorgelagert sind. Die Individualvereinbarung halt also Vorrang vor den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ein Beispiel: Steht in den AVBs einer Unfallversicherung, dass alle Arten von Unfällen abgedeckt werden, obwohl die BVB jedoch die Individualvereinbarung enthält, dass auf Extremsport beruhende Unfälle von der Deckung ausgeschlossen werden, so hat diese Regelung Vorrang.

Synonyme: Haftungsvereinbarung