Selbsttötung | Selbsttötung, auch bekannt als Suizid, bezeichnet den bewussten und absichtlichen Akt, sich selbst das Leben zu nehmen. Es ist ein komplexes Phänomen, das viele verschiedene Gründe haben kann und oft mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Persönlichkeitsstörungen in Verbindung gebracht wird. Selbsttötung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden, wie zum Beispiel durch Erhängen, Ersticken, Vergiften oder durch den Gebrauch von Waffen. Welche Rolle spielen Versicherungen bei Selbsttötung? Um die Rolle von Versicherungen bei Selbsttötung zu verstehen, müssen verschiedene Aspekte betrachtet werden. Dazu gehören die Versicherungsarten, die gesetzlichen Bestimmungen sowie spezielle Klauseln in den Versicherungsverträgen. - Welche Versicherungsarten sind betroffen?
Grundsätzlich können alle Versicherungsarten von einer Selbsttötung betroffen sein. Dazu zählen insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Aber auch bei Krankenversicherungen und privaten Rentenversicherungen kann das Thema Selbsttötung relevant werden.
- Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten?
In Deutschland gibt es das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches die rechtliche Grundlage für Versicherungsverträge bildet. Laut § 169 VVG sind Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte sich vorsätzlich selbst tötet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist muss der Versicherer die vereinbarten Leistungen erbringen, unabhängig von der Todesursache.
- Welche Klauseln gibt es in Versicherungsverträgen?
Um sich vor möglichen Leistungsforderungen bei Selbsttötung zu schützen, können Versicherer spezielle Klauseln in ihre Verträge aufnehmen. Diese Klauseln besagen, dass bei einer Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss keine Leistungen erbracht werden. Allerdings müssen diese Klauseln transparent und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Eine unklare oder irreführende Klausel kann vom Versicherungsnehmer angefochten werden.
- Welche Ausnahmen gibt es?
In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen von der dreijährigen Frist geben. So sind beispielsweise Versicherer verpflichtet, auch bei einer Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre zu leisten, wenn der Versicherte aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage war, seine Handlungen zu kontrollieren. Auch bei einem Unfalltod, der durch eine Selbsttötung verursacht wurde, müssen Versicherer in der Regel leisten.
- Wie gehen Versicherer mit Selbsttötung um?
Im Falle einer Selbsttötung müssen Versicherer immer sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem die Überprüfung der Versicherungsbedingungen und der Umstände des Todesfalls. Auch die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Behörden kann Teil der Untersuchung sein. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat, wird der Versicherer in der Regel keine Leistungen erbringen.
Die wichtigsten BGH-Urteile im Kontext von Selbsttötung und Versicherungen Die Rechtsprechung des BGH zu Selbsttötungen in Versicherungsfällen betont die Bedeutung des Einzelfalls. Grundsätzlich sind Versicherer bei Selbsttötung nicht leistungspflichtig, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor.
- BGH-Urteil vom 13. Juli 1988 (Az. IVa ZR 41/87) - Versicherungsschutz bei Selbsttötung
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer, der sich selbst getötet hat, Anspruch auf Versicherungsschutz hat. Der BGH entschied, dass der Versicherer in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet ist, da die Selbsttötung als vorsätzliches Handeln anzusehen ist und somit eine Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag greift.
- BGH-Urteil vom 7. März 2001 (Az. IV ZR 298/99) - Selbsttötung nach Ablauf der Wartezeit
In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und sich nach Ablauf der Wartezeit das Leben genommen. Der BGH entschied, dass der Versicherer in diesem Fall zur Leistung verpflichtet ist, da die Selbsttötung nach Ablauf der Wartezeit nicht mehr als vorsätzliches Handeln anzusehen ist.
- BGH-Urteil vom 6. November 2002 (Az. IV ZR 96/02) - Selbsttötung aus Verzweiflung
In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer aufgrund von schweren Depressionen Selbstmord begangen. Der BGH entschied, dass der Versicherer in diesem Fall zur Leistung verpflichtet ist, da die Selbsttötung aufgrund von Verzweiflung und psychischen Erkrankungen nicht als vorsätzliches Handeln anzusehen ist.
- BGH-Urteil vom 14. November 2007 (Az. IV ZR 66/06) - Selbsttötung trotz Ausschlussklausel
In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung abgeschlossen, in der eine Ausschlussklausel für Selbsttötung enthalten war. Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Der Versicherer war somit zur Leistung verpflichtet.
- BGH-Urteil vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 220/09) - Selbsttötung aus wirtschaftlichen Gründen
In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer aus finanziellen Gründen Selbstmord begangen. Der BGH entschied, dass der Versicherer in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet ist, da die Selbsttötung aus wirtschaftlichen Gründen als vorsätzliches Handeln anzusehen ist und somit die Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag greift.
Zusammenfassung Selbsttötung ist ein komplexes Thema, das auch im Bereich Versicherungen Relevanz hat, insbesondere bei Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz sind Versicherer in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss bei vorsätzlicher Selbsttötung nicht zur Leistung verpflichtet, danach jedoch schon. Versicherungsverträge können spezielle Klauseln enthalten, die im Fall von Selbsttötung greifen, wobei unklare Klauseln anfechtbar sind. Bei nachweislichem Verlust der Handlungskontrolle aufgrund psychischer Erkrankungen oder Unfalltod kann der Versicherer auch innerhalb der ersten drei Jahre zur Leistung verpflichtet sein. Der Bundesgerichtshof betont die Einzelfallprüfung, wobei die Versicherer bei Selbsttötung aufgrund psychischer Erkrankungen oder nach Ablauf der Wartezeit leisten müssen, bei vorsätzlichem Handeln aus wirtschaftlichen Gründen jedoch nicht. Synonyme:
Suizid, Selbsttötungsklausel, Suizidklausel, Selbstmordklausel
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