Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
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Widerruf und Rücktritt vom Versicherungsvertrag
Der Begriff des Rücktritts definiert eine einseitige Befugnis, einen bereits bestehenden Vertrag zu beenden. Durch die Erklärung des Rücktritts erlöschen bestehende, aber noch nicht erfüllte Verpflichtungen bzw. Ansprüche. Bereits erbrachte Leistungen werden rückabgewickelt. Beim Rücktritt vom Versicherungsvertrag gelten Sonderregelungen.
Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf
Bei einem Widerruf handelt es sich gem. § 355 BGB um das absolute Recht eines Verbrauchers, innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen, also zu revidieren. Machen Verbraucher oder Unternehmer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, sind sie nicht mehr an ihre auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Abschluss des Vertrages.
Bei einem Rücktritt vom Vertrag verhält es sich etwas anders. Gem. §§ 323, 326 BGB muss ein Rücktritt schriftlich erfolgen und begründet werden. Für den Vertragsrücktritt gilt keine feste Frist, sondern es wird von einer Ursache abhängig gemacht.
Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch die Versicherungsgesellschaft
Das Rücktrittsrecht des Versicherungsunternehmens gilt als wesentliches gesetzliches Gestaltungsrecht. Es steht der Versicherungsgesellschaft aber nur dann zu, wenn Versicherungsnehmer ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben oder ein verschuldeter Erstprämienverzug besteht. Die Anzeigepflicht kann wiederum nur dann verletzt werden, wenn sie bestanden hat. Versicherungsnehmer können beispielsweise nur durch das Verschweigen einer Krankheit gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzten, wenn eine Pflicht zu Offenbarung gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestanden hat.
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, alle bekannten Gefahren und Umstände, die für einen Vertragsschluss mit der Versicherungsgesellschaft erheblich sind und nach denen die Gesellschaft schriftlich gefragt hat, anzuzeigen und zu offenbaren. Die Versicherungsgesellschaft kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Versicherungsnehmer ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Als verletzt gilt diese Pflicht, wenn Versicherungsnehmer einen Umstand trotz der Kenntnis darüber und der schriftlichen Nachfrage durch die Gesellschaft nicht angegeben haben. Aus rechtlicher Sicht wird von einem Verschulden und einer (bedingt) vorsätzlichen Handlung ausgegangen.
Das Rücktrittsrecht steht der Versicherungsgesellschaft auch dann zu, wenn Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Umstand nicht angegeben haben, der sich hätte vertragshindernd auswirken können. Vertragshindernd bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungsgesellschaft bei Kenntnis über diesen verschwiegenen Umstand den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Die Versicherungsgesellschaft trifft in diesen Fällen die Beweislast. Eine wirksame Rücktrittserklärung seitens der Versicherungsgesellschaft muss also den Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht beinhalten. Versicherungsgesellschaften müssen den Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung über die Verletzung der Anzeigepflicht erklären.
Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch Versicherungsnehmer
Generell können Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Leistung der Unterschrift auf dem Versicherungsantrag einen Widerruf aussprechen. Der Widerruf muss nicht begründet werden, hat aber schriftlich zu erfolgen. Diese Widerrufsregelungen gelten für alle Versicherungen mit einer Laufzeit über ein Jahr. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen.
Bei Versicherungen mit sofortigem Versicherungsschutz wie etwa bei Kfz-Haftpflichtversicherungen entfällt das Widerrufsrecht. Gleiches gilt für Versicherungen für freiberufliche Tätigkeiten oder laufende Gewerbe. Ist ein Widerruf nicht möglich, kommt das Rücktrittsrecht in Betracht.
Versicherungsnehmer können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt sowohl für Lebensversicherungen als auch für Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie für Verträge mit sofortigem Versicherungsschutz. Der Rücktritt muss nicht begründet werden, hat aber schriftlich zu erfolgen.
In jedem Versicherungsvertrag müssen Versicherungsgesellschaften schriftlich auf Widerrufs- und Rücktrittrechte hinweisen. Die Aufklärung darüber muss von Versicherungsnehmern schriftlich bestätigt werden. Wurde dies versäumt, können Versicherungsnehmer auch noch bis zu vier Wochen nach Ausgleich der ersten Prämie den Vertrag widerrufen oder einen Rücktritt erklären.
Dem Rücktritt folgt die Rückabwicklung
Durch die rechtswirksame Rücktrittserklärung vom Versicherungsvertrag wird dieser rückwirkend aufgehoben. Versicherungsnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen bei einem Schaden. Sonderfälle sind bei einem Rücktritt nach einem Schadenseintritt möglich.
Wenn Versicherungsgesellschaften gegenüber ihren Versicherungsnehmern den Rücktritt vom Vertrag erklären, führt dies zu einer Rückabwicklung. Bislang noch nicht erfüllte Leistungsansprüche kommen zum Erlöschen.
Nach einem Rücktritt besteht für die Versicherungsgesellschaft keine Leistungspflicht für bereits eingetretene Schadensfälle. Versicherungsnehmer müssen die Versicherungsbeiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts bezahlen.