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Wenn der Versicherer den Vertrag kündigt
Viele Versicherungskunden sind völlig überrascht, wenn Ihnen die Versicherungsgesellschaft kündigt. Kunden gehen davon aus, dass Kündigen nur durch sie selbst ausgesprochen werden können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kündigungsmöglichkeiten der Versicherer nutzen kann und wie Sie damit umgehen können.
Grundsätzliches
Die Kernaufgabe von Assekuranzen ist es Schäden zu begleichen, für die sie das Risiko übernommen haben. Gleichzeitig möchten sie auch ihre Versicherten schützen und Gewinn erwirtschaften. Wenn dies auf Dauer funktionieren soll, ohne dass die versicherten Kunden regelmäßig mit Beitragserhöhungen konfrontiert werden, müssen einzelne Versicherungssparten und Versicherungspolicen immer wieder geprüft werden. Eine derartige Prüfung erfolgt unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, der Schadensverläufe und der bestehenden Kundenbeziehungen. Die Folge können allgemeine Beitragserhöhungen oder Vertragssanierungen, auch Bestandssanierung genannt, sein. Wird ein Vertrag saniert, so erhält der Versicherte entweder ein neues Vertragsangebot oder auch gleich eine Vertragskündigung.
Wann darf die Versicherung den Vertrag kündigen?
Unterschieden wird hier zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zur nächsten Hauptfälligkeit, also bei Ablauf eines Versicherungsjahres oder der vereinbarten Laufzeit. Eine Ausnahme bildet die Kfz-Versicherung, bei der die Kündigungsfrist nur einen Monat beträgt.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung kann die Assekuranz bei einem Schadensfall in Anspruch nehmen. Diese Kündigung muss der Versicherer spätestens einen Monat nach Abschluss der Schadensabwicklung ausgesprochen haben, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Eine Ausnahme bildet die Hagelversicherung, bei der die Versicherungsgesellschaft den Vertrag erst zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen kann. Ein Kündigungsrecht seitens der Gesellschaft besteht für die Hausversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung und KFZ-Versicherung.
Folgen einer Kündigung durch den Versicherer
Für Verbraucher hat die Vertragskündigung nicht nur zur Folge, dass sie sich um neuen Versicherungsschutz kümmern müssen, sondern auch noch eine Gesellschaft finden muss, die ihn versichern will. Hierbei kommt es grundlegend auf den Grund der Kündigung an. Ein Antrag auf Versicherungsschutz ist verbunden mit den Fragen nach Vorschäden, der Vorversicherung und dem Kündigungsgrund. Viele Assekuranzen nehmen den Antrag nicht an, wenn die Vorversicherung vom Versicherer gekündigt wurde. Für säumige Zahler wird es hier schwieriger als für Kündigungen durch den Schadensverlauf. Sie können nur dann auf Augenhöhe verhandeln, wenn Sie transparent eine Schadensaufstellung einreichen, aus der die Schadensverläufe und die Entschädigungen ersichtlich sind. Zielführend ist hierbei, dem Versicherer mitzuteilen, wie Sie in Zukunft derartige Schäden vermeiden können. Zudem können Sie eine höhere Selbstbeteilung im Schadensfall sowie einen Prämienzuschlag verhandeln.
Kündigungsumkehr als Alternative
Wenn sich die bisherige Versicherung nicht auf eine Vertragssanierung einlässt (Erhöhung der Prämie, Selbstbeteilungen im Schadensfall und Schadensvermeidung) und auf die Vertragsbeendigung besteht, wäre es einen Versuch wert, die Gesellschaft zur Kündigungsumkehr zu bewegen. In diesem Fall würde nicht die Assekuranz die Kündigung aussprechen, sondern Sie selbst. In der Regel erhöht dies die Auswahl an Versicherungsgesellschaften für den Folgevertrag. Allerdings müssen Sie trotzdem die Vorschäden angeben, da Sie ansonsten die vorvertraglichen Anzeigenpflichten verletzen und den Versicherungsschutz rückwirkend verlieren können.