Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
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Kündigung von Versicherungen
Deutsche Verbraucher haben in der Regel viele Versicherungen, von denen einige verpflichtend, andere hingegen freiwillig sind. Durch die Änderung der Lebensumstände, bessere Konditionen oder auch den Fortfall von Risiken kann eine Kündigung von Versicherungen sinnvoll und notwendig sein. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag alle wichtigen Informationen rund um Kündigungen und deren Fristen.
Kündigungsfristen
Die meisten Versicherungen verlängern sich automatisch um ein Jahr, sofern keine Kündigung ausgesprochen wird. Wird eine Versicherung nicht mehr benötigt, sollten Sie sich rechtzeitig darum bemühen, diese fristgerecht zu kündigen. Die Fristen betragen in der Regel drei Monate vor Ablauf. Zu beachten ist hierbei, dass die Kündigung muss spätestens drei Monate vorher beim Versicherer vorliegen muss. Wenn Sie die Versicherung innerhalb der vom Versicherer vorgegebenen Frist kündigen, müssen Sie keine Gründe angeben. Eine solche Kündigung ohne notwendige Angabe von Gründen wird auch als „ordentliche Kündigung“ bezeichnet. Beachten Sie bei einer Kündigung immer, dass das Ausstellungsdatum und nicht das Ende des Jahres für die weitere Laufzeit entscheidend ist.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, welche innerhalb der abgesprochenen Fristen eingereicht wird. Das heißt Sie kündigen beispielsweise drei Monate im Voraus oder aber zum Ende des Jahres. Der Zeitpunkt, zu welchem Sie die Kündigung abgeben müssen, ist in Ihrem Vertrag geregelt und Sie sollten sich deshalb frühzeitig darüber informieren.
Eine außerordentliche Kündigung findet nicht innerhalb der im Vertrag geregelten Kündigungsfrist statt. Sie nehmen in einem solchen Fall das Sonderkündigungsrecht in Anspruch. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind beispielsweise eine Erhöhung der Beiträge ohne eine Verbesserung der Versicherung. In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats kündigen.
Kündigung zum Hauptfälligkeitstermin
Der Hauptfälligkeitstermin beschreibt den Termin, bis zu welchem eine ordentliche Kündigung eingereicht werden muss. Dieser Termin ist entweder der 01. Januar eines Jahres oder aber der Tag des Vertragsabschlusses der Versicherung. Hier sollten Sie genau in Ihren Vertragsunterlagen nachlesen, um den Termin nicht zu verpassen.
Kündigungsform
Eine Kündigung kann in verschiedenen Formen entweder als Brief, als Fax oder auch per E-Mail eingereicht werden. Beachten Sie lediglich, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgt und Sie eine Bestätigung erhalten. Hierfür empfiehlt es sich bei der Post ein Einschreiben oder bei der E-Mail eine Lesebestätigung anzugeben.
Kündigung mehrjähriger Versicherungsverträge
Es gibt auch Versicherungen, die nicht innerhalb eines Jahres gekündigt werden können, sondern für längere Zeit weiterlaufen. Dazu gehören Versicherungen mit einer Mindestlaufzeit beispielsweise von zwei Jahren, wie es häufig bei Krankenversicherungen der Fall sein kann. Auch Sachversicherungen, wie Hausrat-, Gebäude- oder Haftpflichtversicherungen werden oft mit dreijähriger Laufzeit abgeschlossen, weil der Versicherer dafür günstigere Beiträge bietet. In den Policen ist die Laufzeit der Verträge dokumentiert, eine Kündigung muss dann drei Monate vor Laufzeitende bei der Versicherung vorliegen.
Ebenfalls über mehrere Jahre abgeschlossen wird eine Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung. Sollten Sie eine der beiden Versicherungen kündigen wollen, sollten Sie sich dies vorher gut überlegen. Wenn Sie beispielsweise eine Basis-Rentenversicherung kündigen wollen, erhalten Sie nicht einfach den Wert ausgezahlt. Stattdessen wird die Versicherung beitragsfrei. Bei Lebensversicherungen kann es sich durchaus lohnen, statt eine Kündigung auf die Möglichkeit der Beitragsfreistellung oder des Verkaufs zurückzugreifen. Siehe dazu: Lebensversicherung kündigen oder nicht?
Kündigung nach einem Schadensfall
Ein Schadensfall bedeutet, dass eine Person oder ein Gegenstand zu Schaden gekommen ist. In einem solchen Fall gelten andere Kündigungsfristen und eine Kündigung nach Schadensfall zählt zu den „außerordentlichen Kündigungen“. Das heißt, es besteht eine Sonderregelung in Bezug auf Kündigungsfristen.
Wenn Sie beispielsweise einen Autounfall verursacht haben und diesen der Versicherung gemeldet haben, können Sie Ihre aktuelle Kfz-Versicherung kündigen. Hierbei gilt allerdings eine Frist von einem Monat nach Abschluss der Vertragsverhandlungen und die Versicherung kann je nach Anbieter entweder sofort oder spätestens bis zum Ende des Jahres gekündigt werden.
Sollten Sie einen Unfall haben und Ihre Versicherung lehnt eine Untersuchung oder eine Behandlung ab, können Sie diese Versicherung ebenfalls kündigen.
Bei einer Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung von mehr als zweimal pro Jahr gilt ebenfalls eine „außerordentliche Kündigungsfrist“, sofern die Versicherung Ihre Schadensfälle akzeptiert hat. Eine Kündigung muss in diesem Fall spätestens einen Monat später eingehen. Sollte der Versicherer Ihren Schadensfall ablehnen, können Sie auch in diesem Fall spätestens einen Monat nach Ablehnung kündigen.
Gut zu wissen:
Sie sollten bei Schadensfällen auch immer berücksichtigen, dass nicht nur Sie, sondern auch der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann. Auch die Versicherungsgesellschaft muss nach spätestens einem Monat gekündigt haben.