
FAQ
| Begriff | Definition |
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| Relatives Risiko | Der Begriff Relatives Risiko bezieht sich auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, im Vergleich zu einer anderen Gruppe oder Situation. Es ist ein Maß dafür, wie viel höher oder niedriger die Risikobewertung im Vergleich zu einem Referenzwert ist. In Bezug auf Versicherungen bezieht sich das Relatives Risiko auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein Versicherungsfall eintritt, im Vergleich zu einer Gruppe von Personen oder Situationen, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind. Was sind die Faktoren, die das Relatives Risiko beeinflussen? Wie wird das Relatives Risiko in der Versicherungsbranche verwendet? Warum ist das Relatives Risiko wichtig für Versicherungsunternehmen? Wie beeinflusst das Relatives Risiko die Versicherungsprämien? Wie kann das Relatives Risiko durch Versicherungen minimiert werden? Zusammenfassung |
| Rente | Der Begriff Rente bezeichnet eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die der finanziellen Absicherung dient. Häufig wird dabei zuerst an die gesetzliche Altersrente gedacht. Renten können jedoch aus unterschiedlichen Versorgungssystemen stammen und nicht nur im Alter, sondern beispielsweise auch bei Erwerbsminderung, nach einem Arbeitsunfall oder an Hinterbliebene gezahlt werden. Welche Arten von Renten gibt es? Welche Renten zahlt die gesetzliche Rentenversicherung? Was ist eine Betriebsrente? Was ist eine private Rente? Welche weiteren Rentensysteme gibt es? Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente? Ist eine Beamtenpension eine Rente? Welche Rente ist für die eigene Altersvorsorge entscheidend? Einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und das Zusammenspiel der Versorgungssysteme finden Sie im Bereich Altersvorsorge. |
| Rente wegen Erwerbsminderung | Die Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie wird als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Entscheidend ist grundsätzlich, wie viele Stunden täglich eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich ist. Wann besteht volle Erwerbsminderung? Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten? Wie wird die Rente wegen Erwerbsminderung berechnet? Wird die Rente wegen Erwerbsminderung dauerhaft gezahlt? Was bedeutet „Reha vor Rente“? Wie wird die Rente wegen Erwerbsminderung beantragt? Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, Berechnung und den Unterschieden zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung finden Sie in unserer FAQ zur Erwerbsminderungsrente. Einen Überblick über weitere Leistungen bietet die Seite Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| Renten wegen Todes | Renten wegen Todes gehören im engeren rentenrechtlichen Sinn zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollen Hinterbliebene finanziell absichern, wenn durch den Tod eines Versicherten Einkommen oder Unterhalt wegfällt. Dazu gehören insbesondere die Witwen- und Witwerrente sowie die Waisenrente. Eine besondere Stellung nimmt die Erziehungsrente ein. Auch private Rentenversicherungen und die betriebliche Altersversorgung können Leistungen für Hinterbliebene vorsehen. Diese beruhen jedoch auf anderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Grundlagen. Witwen- und WitwerrenteNach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners kann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte, diese vorzeitig erfüllt war oder bereits eine Rente bezogen hat. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei einem Unfalltod. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Hinterbliebenenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte Altfälle gelten abweichende Regelungen. Eigenes Einkommen kann oberhalb eines Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. WaisenrenteKinder können nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente und nach dem Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente erhalten. Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der maßgeblichen Versichertenrente. Hinzu kommt jeweils ein Zuschlag. Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie darüber hinaus gewährt werden, beispielsweise während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes sowie bei einer Behinderung. Sie kann längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt werden. ErziehungsrenteDie Erziehungsrente nimmt unter den Renten wegen Todes eine Sonderstellung ein. Sie kann insbesondere gezahlt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner stirbt und der überlebende geschiedene Elternteil ein Kind erzieht. Auch verwitwete Ehe- oder Lebenspartner können nach einem durchgeführten Rentensplitting unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. Anders als die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente wird die Erziehungsrente nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen, sondern aus dem eigenen Rentenkonto des Berechtigten berechnet. Deshalb muss dieser grundsätzlich selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Höhe entspricht grundsätzlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Was ist das Sterbevierteljahr?Bei der Witwen- und Witwerrente gelten für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat besondere Regelungen. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der Rente gezahlt, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird während dieser Zeit nicht angerechnet. Was gilt bei privaten Rentenversicherungen im Todesfall?Bei einer privaten Rentenversicherung richten sich Leistungen im Todesfall nach den vertraglichen Vereinbarungen. Dabei ist insbesondere zwischen der Ansparphase und der bereits begonnenen Rentenzahlung zu unterscheiden. Stirbt die versicherte Person während der Ansparphase, kann der Vertrag beispielsweise die Auszahlung des vorhandenen Vertragsguthabens, der eingezahlten Beiträge oder einer gesondert vereinbarten Todesfallleistung an die bezugsberechtigte Person vorsehen. Welche Leistung tatsächlich gezahlt wird, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Nach Beginn der Rentenzahlung endet eine lebenslange private Rente grundsätzlich mit dem Tod der versicherten Person, sofern keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung vereinbart wurde. Eine Möglichkeit ist die Rentengarantiezeit. Stirbt die versicherte Person während dieser vereinbarten Zeit, werden die vorgesehenen Leistungen für die verbleibende Garantiezeit an die bezugsberechtigte Person weitergezahlt. Je nach Tarif können auch eine Hinterbliebenenrente, eine Kapitalleistung oder andere Formen der Todesfallabsicherung vereinbart werden. Welche Todesfallleistung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Ein stärkerer Hinterbliebenenschutz kann sich auf die Höhe der eigenen Altersrente beziehungsweise die Kalkulation des Vertrags auswirken. Deshalb sollten Todesfallregelungen bereits beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung berücksichtigt werden. Was gilt bei der betrieblichen Altersversorgung?Auch die betriebliche Altersversorgung kann Leistungen an Hinterbliebene vorsehen. Ob und in welcher Höhe Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Kinder Leistungen erhalten, hängt vom gewählten Durchführungsweg, der Versorgungszusage und den jeweiligen vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Hinterbliebenenversorgung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung ist deshalb von den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Todesfallleistungen einer privaten Rentenversicherung zu unterscheiden. Müssen Renten wegen Todes beantragt werden?Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Neben den Versicherungszeiten können beispielsweise Familienstand, Kindererziehung und bei bestimmten Hinterbliebenenrenten auch eigenes Einkommen eine Rolle spielen. Bei privaten Rentenversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung sollten Hinterbliebene den jeweiligen Versicherer beziehungsweise Versorgungsträger über den Todesfall informieren und die vertraglich vorgesehenen Leistungen geltend machen. Zusammenfassung: Renten wegen Todes sind im engeren Sinne Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und umfassen insbesondere Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten. Die Erziehungsrente nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie aus dem eigenen Versicherungskonto des Berechtigten berechnet wird. Auch private Rentenversicherungen und die betriebliche Altersversorgung können Hinterbliebene absichern. Dort bestimmen jedoch die jeweiligen Vertrags- und Versorgungsbedingungen, welche Leistungen im Todesfall erbracht werden. |
| Rentenabfindung | Eine Rentenabfindung ist eine einmalige Zahlung, durch die bestimmte laufende oder zukünftige Rentenansprüche abgegolten werden. Was darunter genau zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Versorgungssystem ab. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist insbesondere die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von Bedeutung. Auch in der betrieblichen Altersversorgung können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden. Rentenabfindung bei WiederheiratWer eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, verliert diesen Rentenanspruch grundsätzlich mit einer erneuten Heirat. Als Ausgleich kann nach § 107 SGB VI eine Rentenabfindung gezahlt werden. Die Abfindung wird grundsätzlich bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des versicherten Ehepartners geleistet. Die gesetzlichen Regelungen beziehen dabei auch bestimmte Konstellationen im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften ein. Wie hoch ist die Rentenabfindung?Bei einer großen Witwen- oder Witwerrente entspricht die Abfindung grundsätzlich dem 24-Fachen des für die Berechnung maßgebenden Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente. Vereinfacht entspricht dies zwei Jahresbeträgen der maßgeblichen Rente. Für die Berechnung wird grundsätzlich der Durchschnitt der Witwen- oder Witwerrente aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Wiederheirat herangezogen. Für eine Wiederheirat in zeitlicher Nähe zum Tod des Versicherten gelten besondere Berechnungsvorschriften. Das Sterbevierteljahr soll die Höhe der Abfindung dabei nicht künstlich erhöhen. Was gilt bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente?Für die kleine Witwen- oder Witwerrente gelten Besonderheiten, weil sie nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten begrenzt ist. Bei einer Wiederheirat wird deshalb nicht automatisch das 24-Fache des Monatsbetrags gezahlt. Die Abfindung richtet sich vielmehr nach den noch verbleibenden Kalendermonaten des ursprünglichen Rentenanspruchs. Was passiert nach der Wiederheirat?Mit der Wiederheirat endet der Anspruch auf die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Die Rentenabfindung dient als einmaliger Ausgleich für den wegfallenden Hinterbliebenenrentenanspruch. Wird die neue Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner entstehen. Dabei gelten besondere Vorschriften und mögliche andere Versorgungsansprüche können berücksichtigt werden. Gibt es Rentenabfindungen auch in der betrieblichen Altersversorgung?Auch bei der betrieblichen Altersversorgung kann eine laufende oder zukünftige Rentenleistung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden. Eine solche Abfindung ist jedoch nicht mit der Rentenabfindung einer Witwen- oder Witwerrente nach § 107 SGB VI gleichzusetzen. Ob eine Abfindung möglich ist, richtet sich insbesondere nach der Versorgungszusage und den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Für bestimmte Anwartschaften und laufende Leistungen bestehen Abfindungsverbote beziehungsweise gesetzlich festgelegte Grenzen. Ein Arbeitgeber kann eine zugesagte Betriebsrente daher nicht beliebig durch eine einmalige Zahlung ersetzen. Ist eine Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung eine Rentenabfindung?Bei einer privaten Rentenversicherung kann je nach Vertrag zum Rentenbeginn anstelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalauszahlung gewählt werden. Dabei handelt es sich jedoch regelmäßig um ein vertraglich vereinbartes Kapitalwahlrecht und nicht um eine Rentenabfindung im Sinne des § 107 SGB VI. Ob eine Kapitalauszahlung möglich ist, hängt von der jeweiligen Rentenversicherung ab. Bei bestimmten Formen der geförderten oder steuerlich begünstigten Altersvorsorge gelten besondere gesetzliche Vorgaben für die Auszahlung. Zusammenfassung: Eine Rentenabfindung ersetzt einen Rentenanspruch ganz oder teilweise durch eine einmalige Zahlung. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist vor allem die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat nach § 107 SGB VI relevant. Bei der großen Witwen- oder Witwerrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen Monatsbetrags. Für die kleine Witwen- oder Witwerrente gelten wegen ihrer begrenzten Bezugsdauer besondere Regeln. Davon zu unterscheiden sind Abfindungen in der betrieblichen Altersversorgung und vertragliche Kapitalauszahlungen aus privaten Rentenversicherungen. |
| Rentenabschlag | Ein Rentenabschlag ist eine dauerhafte Minderung der gesetzlichen Rente. Er kann insbesondere entstehen, wenn eine Altersrente vor der für diese Rentenart maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Abschläge können außerdem bei Erwerbsminderungsrenten und bestimmten Hinterbliebenenrenten eine Rolle spielen. Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einer vorgezogenen Altersrente?Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat, um den die Rente vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Ein Jahr früherer Rentenbeginn entspricht damit einem Abschlag von 3,6 Prozent. Beginnt eine Altersrente beispielsweise 24 Monate vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei 36 Monaten sind es 10,8 Prozent. Wie hoch der maximale Abschlag ausfallen kann, hängt von der jeweiligen Altersrente und dem möglichen vorzeitigen Rentenbeginn ab. Ist der Rentenabschlag dauerhaft?Ja. Ein Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente entfällt grundsätzlich nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Kürzung wird über den Zugangsfaktor bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wirkt sich deshalb dauerhaft auf die monatliche Rente aus. Welche Altersrenten können mit Abschlägen verbunden sein?Ob ein vorzeitiger Rentenbeginn möglich ist und Abschläge entstehen, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann beispielsweise bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch mit Abschlägen verbunden. Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich. Davon zu unterscheiden ist insbesondere die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie kann bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren ab der jeweils maßgebenden Altersgrenze abschlagsfrei bezogen werden. Ein noch früherer Rentenbeginn mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Wie wird der Rentenabschlag berechnet?Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente werden Zu- und Abschläge über den Zugangsfaktor berücksichtigt. Ohne Zu- oder Abschläge beträgt dieser grundsätzlich 1,0. Bei einem Abschlag von beispielsweise 7,2 Prozent vermindert sich der Zugangsfaktor auf 0,928. Die ermittelten Entgeltpunkte werden mit diesem Zugangsfaktor vervielfältigt und gehen entsprechend vermindert in die Rentenberechnung ein. Gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge?Ja. Auch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann mit einem Abschlag verbunden sein. Für jeden maßgebenden Monat beträgt dieser ebenfalls 0,3 Prozent und ist bei Erwerbsminderungsrenten auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt. Welche Altersgrenzen für die Berechnung gelten, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Können Abschläge bei einer Altersrente ausgeglichen werden?Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente können durch besondere Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Solche Sonderzahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfüllt werden können. Auf Antrag berechnet der Rentenversicherungsträger, welche Zahlung erforderlich wäre, um die voraussichtliche Rentenminderung vollständig oder teilweise auszugleichen. Die Zahlung kann als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen erfolgen. Wird später doch keine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen, führen die geleisteten Beiträge grundsätzlich zu einer entsprechend höheren Rente; sie werden nicht einfach zurückgezahlt. Gibt es Rentenabschläge auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung?Auch bei anderen Formen der Altersversorgung kann eine vorzeitige Inanspruchnahme zu geringeren Leistungen führen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Betriebsrenten, Versorgungswerke oder Zusatzversorgungssysteme. Ob und wie eine Leistung gekürzt wird, richtet sich dort nach den jeweiligen gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelungen. Bei einer privaten Rentenversicherung sollte dagegen nicht automatisch von einem Rentenabschlag im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gesprochen werden. Ein vorgezogener Rentenbeginn kann zwar die Höhe der späteren Rente beeinflussen, etwa weil weniger Kapital angespart wurde und die Auszahlung früher beginnt. Die konkrete Leistung richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und dessen Berechnungsgrundlagen. Was ist kein Rentenabschlag?Eine niedrige Rente aufgrund geringer Beiträge, weniger Versicherungsjahre oder eines niedrigen versicherten Einkommens ist kein Rentenabschlag. Diese Faktoren beeinflussen die Zahl der erworbenen Entgeltpunkte und damit die Ausgangshöhe der Rente. Von einem Rentenabschlag spricht man dagegen, wenn die errechnete Rente aufgrund der gesetzlichen Regelungen über den Zugangsfaktor gemindert wird. Zusammenfassung: Rentenabschläge mindern eine gesetzliche Rente dauerhaft. Bei einer vorzeitig bezogenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat beziehungsweise 3,6 Prozent pro Jahr des vorgezogenen Rentenbeginns. Welche Abschläge möglich sind, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente können ab dem 50. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. |
| Rentenanpassung | Die Rentenanpassung bezeichnet die regelmäßige Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erfolgt grundsätzlich zum 1. Juli eines Jahres. Dabei wird der aktuelle Rentenwert neu festgesetzt. Steigt der aktuelle Rentenwert, erhöhen sich entsprechend auch die gesetzlichen Renten. Die Rentenanpassung soll Rentnerinnen und Rentner an der Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten beteiligen. Anders als häufig angenommen, orientiert sie sich nicht unmittelbar an der Inflation oder der Entwicklung der Verbraucherpreise. Wie funktioniert die Rentenanpassung?Die Höhe einer gesetzlichen Rente wird unter anderem anhand der erworbenen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts berechnet. Bei der jährlichen Rentenanpassung bleiben die erworbenen Entgeltpunkte grundsätzlich unverändert. Stattdessen wird der aktuelle Rentenwert angepasst. Erhöht sich beispielsweise der aktuelle Rentenwert um einen bestimmten Prozentsatz, steigt grundsätzlich auch die auf diesem Rentenwert beruhende Bruttorente entsprechend. Versicherte müssen hierfür keinen neuen Rentenantrag stellen. Wovon hängt die Rentenanpassung ab?Eine zentrale Grundlage der Rentenanpassung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Dabei werden sowohl die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lohnentwicklung als auch zeitversetzt die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die genaue Berechnung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Deshalb kann sich das Verfahren zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts durch gesetzliche Änderungen verändern. Welche Besonderheit gilt derzeit für die Rentenanpassung?Für die Rentenanpassungen bis einschließlich 2031 gilt eine gesetzliche Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. In diesem Zeitraum wird der aktuelle Rentenwert so festgesetzt, dass dieses Mindestsicherungsniveau eingehalten wird. Die zuvor angewandte Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren kommt während dieses Zeitraums nicht zur Anwendung. Damit folgt die Rentenanpassung derzeit im Wesentlichen der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Ab 2032 soll nach derzeitiger Rechtslage wieder die Rentenanpassung mit den gesetzlich vorgesehenen Dämpfungsfaktoren angewendet werden. Können gesetzliche Renten bei einer Rentenanpassung sinken?Eine sogenannte Schutzklausel oder Rentengarantie verhindert, dass der aktuelle Rentenwert aufgrund der jährlichen Rentenanpassung sinkt. Eine ungünstige Lohnentwicklung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass bereits laufende gesetzliche Renten durch die reguläre Rentenanpassung gekürzt werden. Wer legt die Rentenanpassung fest?Die gesetzlichen Grundlagen für die Rentenanpassung finden sich insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der neue aktuelle Rentenwert wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet und durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Wann werden die Renten angepasst?Die reguläre Rentenanpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli. Ändert sich dadurch der aktuelle Rentenwert, werden Rentenbeziehende über die neue Rentenhöhe informiert. Die Anpassung erfolgt automatisch; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Was bedeutet die Rentenanpassung für die Kaufkraft?Eine Rentenerhöhung bedeutet nicht automatisch, dass die Kaufkraft der Rente im gleichen Umfang steigt. Entscheidend ist, wie sich gleichzeitig die Preise und Lebenshaltungskosten entwickeln. Liegt die Preissteigerung über der Rentenanpassung, kann die reale Kaufkraft trotz einer höheren nominalen Rente sinken. Gibt es auch bei Betriebsrenten eine Rentenanpassung?Die Anpassung von Betriebsrenten folgt anderen Regeln als die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Betriebsrentengesetz muss ein Arbeitgeber grundsätzlich regelmäßig prüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden müssen. Abhängig von der konkreten Versorgungsform gelten jedoch unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Ausnahmen. Auch bei privaten Rentenversicherungen kann sich eine laufende Rente beispielsweise durch Überschussbeteiligungen verändern. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die gesetzliche Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsbedingungen. Zusammenfassung: Die Rentenanpassung verändert regelmäßig zum 1. Juli den aktuellen Rentenwert und damit die Höhe der gesetzlichen Renten. Maßgeblich ist vor allem die Lohnentwicklung und nicht unmittelbar die Inflation. Bis einschließlich 2031 gilt zusätzlich die gesetzliche Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Eine Schutzklausel verhindert, dass der aktuelle Rentenwert durch die reguläre Rentenanpassung sinkt. Betriebsrenten und private Renten unterliegen dagegen eigenen Anpassungsregelungen. |
| Rentenanpassungsformel | Die Rentenanpassungsformel bestimmt, wie sich der aktuelle Rentenwert und damit die gesetzlichen Renten entwickeln. Ihre Grundlage ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Entgegen einer häufigen Annahme werden die gesetzlichen Renten nicht unmittelbar anhand der Inflation oder des Verbraucherpreisindex angepasst. Die gesetzlichen Regelungen zur Rentenanpassung finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die konkrete Berechnung hat sich im Laufe der Zeit mehrfach verändert. Auch derzeit gilt wegen der gesetzlichen Sicherung des Rentenniveaus eine besondere Regelung. Was ist die Grundlage der Rentenanpassungsformel?Ausgangspunkt der Rentenanpassung ist grundsätzlich die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Dabei werden die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Löhne nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und zeitversetzt auch die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten berücksichtigt. Damit sollen Rentnerinnen und Rentner an der Einkommensentwicklung der Beschäftigten teilhaben. Die Preisentwicklung beziehungsweise Inflation ist dagegen kein unmittelbarer Berechnungsfaktor der Rentenanpassungsformel. Welche Faktoren gehören grundsätzlich zur Rentenanpassungsformel?Die gesetzliche Rentenanpassungsformel basiert grundsätzlich auf der Lohnentwicklung und enthält darüber hinaus sogenannte Dämpfungsfaktoren. Dazu gehören insbesondere der Beitragssatzfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor. Der Beitragssatzfaktor berücksichtigt Veränderungen bei den Aufwendungen der Beschäftigten für ihre Altersvorsorge. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt insbesondere die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden. Dadurch kann die demografische Entwicklung Einfluss auf die langfristige Entwicklung der Renten nehmen. Wie wirkt sich die Rentenanpassungsformel auf die Rente aus?Mit der Rentenanpassung wird der aktuelle Rentenwert neu bestimmt. Der aktuelle Rentenwert gibt an, welcher monatlichen Bruttorente ein Entgeltpunkt entspricht. Steigt der aktuelle Rentenwert, erhöht sich grundsätzlich auch die daraus berechnete gesetzliche Rente. Die persönlichen Entgeltpunkte eines Rentners werden bei der jährlichen Rentenanpassung nicht neu berechnet. Stattdessen verändert sich der Wert, mit dem diese Entgeltpunkte innerhalb der Rentenformel bewertet werden. Welche Sonderregelung gilt bis 2031?Bis einschließlich der Rentenanpassung 2031 gilt eine gesetzliche Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Der aktuelle Rentenwert wird in diesem Zeitraum so festgesetzt, dass dieses Mindestsicherungsniveau erreicht wird. Deshalb wird die Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren derzeit nicht angewendet. Die Rentenanpassung folgt bis einschließlich 2031 im Wesentlichen der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Was gilt ab 2032?Nach der derzeitigen Rechtslage soll ab der Rentenanpassung 2032 wieder die Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren angewendet werden. Dann können insbesondere der Beitragssatzfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor wieder Einfluss darauf haben, wie stark sich der aktuelle Rentenwert im Verhältnis zur Lohnentwicklung verändert. Kann die Rentenanpassungsformel zu einer Rentenkürzung führen?Eine Schutzklausel, die sogenannte Rentengarantie, verhindert, dass der aktuelle Rentenwert aufgrund der regulären Rentenanpassung sinkt. Eine negative Entwicklung der für die Anpassung maßgeblichen Größen führt deshalb nicht automatisch zu einer Kürzung bereits laufender gesetzlicher Renten. Wer legt die jährliche Rentenanpassung fest?Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB VI. Der daraus resultierende aktuelle Rentenwert wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die reguläre Rentenanpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli. Welche Rolle spielt die Inflation?Die Inflation ist kein unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassungsformel. Deshalb müssen Rentenerhöhung und Preissteigerung nicht übereinstimmen. Steigen die Verbraucherpreise stärker als die Rente, kann die Kaufkraft trotz einer nominal höheren Rente sinken. Umgekehrt kann die Rentenanpassung auch oberhalb der Inflationsrate liegen. Zusammenfassung: Die Rentenanpassungsformel bestimmt grundsätzlich die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts und orientiert sich vor allem an der Lohnentwicklung. Zusätzlich sieht das Gesetz Dämpfungsfaktoren wie den Beitragssatz- und Nachhaltigkeitsfaktor vor. Bis einschließlich 2031 werden diese Faktoren wegen der gesetzlichen Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent nicht angewendet. Nach derzeitiger Rechtslage greift die Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren ab 2032 wieder. Die Inflation ist kein unmittelbarer Bestandteil der Formel. |
| Rentenanwartschaft | Eine Rentenanwartschaft ist eine noch nicht zur Auszahlung fällige Position in einem Alters- oder Versorgungssystem, aus der später eine Rentenleistung entstehen kann. Der Begriff wird insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und bei privaten Rentenversicherungen verwendet. Eine Rentenanwartschaft ist dabei von einem bereits bestehenden Rentenanspruch zu unterscheiden. Wer beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt und dadurch Entgeltpunkte erwirbt, baut Rentenanwartschaften auf. Ob daraus später tatsächlich ein Anspruch auf eine bestimmte Rente entsteht, hängt zusätzlich von den Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart ab. Wie entstehen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung?Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen insbesondere durch rentenrechtlich relevante Zeiten. Von besonderer Bedeutung sind Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge. Darüber hinaus können beispielsweise Kindererziehungszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten Einfluss auf den späteren Rentenanspruch und dessen Höhe haben. Für die Höhe der späteren Rente sind insbesondere die erworbenen Entgeltpunkte maßgeblich. Die Rentenanwartschaft entwickelt sich deshalb während des Erwerbslebens entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf. Was ist der Unterschied zwischen Rentenanwartschaft und Rentenanspruch?Eine Rentenanwartschaft bedeutet noch nicht, dass bereits eine Rente gezahlt werden kann. Für einen konkreten Rentenanspruch müssen zusätzlich die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllt sein. Dazu können beispielsweise eine bestimmte Wartezeit, das Erreichen einer Altersgrenze oder bei einer Erwerbsminderungsrente gesundheitliche und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen gehören. Erst wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die weiteren gesetzlichen Bedingungen vorliegen, kann aus den erworbenen Anwartschaften eine Rentenleistung entstehen. Können gesetzliche Rentenanwartschaften verloren gehen?Bereits erworbene Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehen grundsätzlich nicht allein deshalb verloren, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet oder vorübergehend beziehungsweise dauerhaft keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Allerdings kann sich das Ende weiterer Beitragszahlungen darauf auswirken, ob bestimmte Voraussetzungen für einzelne Rentenarten später erfüllt werden und wie hoch die Rente ausfällt. Besondere Auswirkungen können sich beispielsweise aus einer Beitragserstattung oder einem Versorgungsausgleich ergeben. Deshalb ist zwischen bereits erworbenen Anwartschaften und den Voraussetzungen für einen späteren Rentenanspruch zu unterscheiden. Was passiert bei einer Scheidung mit Rentenanwartschaften?Bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dabei können Rentenanwartschaften zwischen den früheren Ehepartnern geteilt beziehungsweise übertragen oder neu begründet werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Versorgungsausgleich durch entsprechende Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften können außerdem Auswirkungen auf die für einen Rentenanspruch erforderlichen Wartezeiten haben. Was passiert mit Rentenanwartschaften im Todesfall?Gesetzliche Rentenanwartschaften werden im Todesfall nicht wie ein Vermögensgegenstand vererbt. Stattdessen können Ehe- oder Lebenspartner und Kinder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Deren Berechnung richtet sich nach den dafür geltenden rentenrechtlichen Vorschriften. Bei privaten Rentenversicherungen hängt die Leistung im Todesfall dagegen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Je nach Tarif und Zeitpunkt des Todes können beispielsweise das Vertragsguthaben, eine vereinbarte Todesfallleistung oder Leistungen innerhalb einer Rentengarantiezeit vorgesehen sein. Gibt es Rentenanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung?Auch in der betrieblichen Altersversorgung werden während des Arbeitslebens Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Ob eine Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleibt, richtet sich unter anderem nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes und der jeweiligen Versorgungszusage. Von besonderer Bedeutung ist dabei die sogenannte Unverfallbarkeit einer Anwartschaft. Was bedeutet Rentenanwartschaft bei einer privaten Rentenversicherung?Bei einer privaten Rentenversicherung beschreibt die Rentenanwartschaft die aufgrund des Versicherungsvertrags entstehende zukünftige Rentenleistung. Ihre Höhe hängt unter anderem von den gezahlten Beiträgen, den Kosten, der Kapitalanlage, vereinbarten Garantien und der Entwicklung des Vertrags ab. Garantierte Rentenleistungen sind dabei von unverbindlichen Hochrechnungen oder prognostizierten Leistungen zu unterscheiden. Bei fondsgebundenen oder anderen kapitalmarktorientierten Rentenversicherungen kann die spätere Rentenhöhe stärker von der Wertentwicklung der Kapitalanlage abhängen. Kann eine Rentenanwartschaft ins Ausland mitgenommen werden?Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland führt grundsätzlich nicht dazu, dass bereits erworbene Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verloren gehen. Bei Versicherungszeiten in mehreren Staaten können zusätzlich europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang eine spätere Rente ins Ausland gezahlt wird, richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Zusammenfassung: Eine Rentenanwartschaft ist eine noch nicht zur Auszahlung fällige Position, aus der später eine Rente entstehen kann. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird sie insbesondere durch rentenrechtlich relevante Zeiten und die daraus resultierenden Entgeltpunkte aufgebaut. Von der Anwartschaft ist der konkrete Rentenanspruch zu unterscheiden, für den zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Rentenanwartschaften gibt es außerdem in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, dort gelten jedoch jeweils eigene gesetzliche und vertragliche Regelungen. |
| Rentenarten | Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Rentenarten, die unterschiedliche Risiken und Lebenssituationen absichern. Grundsätzlich lassen sie sich in drei Gruppen einteilen: Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Welche Rente beansprucht werden kann, hängt von den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Welche Altersrenten gibt es? Welche Renten gibt es bei Erwerbsminderung? Welche Hinterbliebenenrenten gibt es? Gibt es besondere Renten für Bergleute? Welche Rente kommt für mich infrage? Renten werden grundsätzlich nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden. Informationen zum Verfahren, zu Fristen und benötigten Unterlagen finden Sie unter Leistungen der Rentenversicherung beantragen. |